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Ziel des Gesetzes

 

I. Überblick über die Änderungen durch das Erbschaftsteuerreformgesetz (Bundesfinanzministerium vom 01.12.2008)

Begünstigung der Kernfamilie

Den Schwerpunkt der erbschaftsteuerrechtlichen Begünstigung der Kernfamilie bilde die Regelung, wonach Witwen, Witwer und Kinder des Erblassers keine Erbschaftsteuer auf ein vererbtes Haus oder eine Wohnung zahlen müssten, solange sie diese mindestens 10 Jahre lang selbst nutzen.

Das heißt, erläutert das Finanzministerium, dass es in diesen 10 Jahren weder zu einer Vermietung, zu einer Verpachtung, einem Verkauf oder zu einer Nutzung des ererbten Wohneigentums als Zweitwohnsitz kommen darf. Für Kinder gelte für die Steuerfreiheit zusätzlich die Auflage, dass die Wohnfläche nicht größer als 200 Quadratmeter sein darf. Der anteilige Grundstückswert, der auf die 200qm übersteigende Wohnfläche fällt, sei zu versteuern.

Werde das Familienheim innerhalb der Zehnjahresfrist verkauft oder vermietet, entfalle die Steuerbefreiung rückwirkend, sofern nicht «zwingende Gründe» vorlägen (zum Beispiel Tod oder Pflegebedürftigkeit in der Pflegestufe 3).

Daneben könnten Ehegatten für ererbtes sonstiges Vermögen einen Freibetrag von 500.000 Euro geltend machen, für Kinder gelte ein Freibetrag von 400.000 Euro.

Überblick Persönliche Freibeträge

Erwerber Gesetzentwurf Geltendes Recht
Ehegatten 500.000 Euro 307.000 Euro
Kinder 400.000 Euro 205.000 Euro
Enkel 200.000 Euro 51.200 Euro
Übrige Personen der Steuerklasse I 100.000 Euro 51.200 Euro
Personen der Steuerklasse II 20.000 Euro 10.300 Euro
Personen der Steuerklasse III 20.000 Euro 5.200 Euro

Steuerprivileg für Unternehmen

Für Firmenerben werde es zukünftig zwei Optionen geben, deren Wahl bindend sei, d.h. nachträglich nicht revidiert werden könne.

Option 1:
Firmenerben, die den ererbten Betrieb im Kern sieben Jahre fortführen, würden von der Besteuerung von 85% des übertragenen Betriebsvermögens verschont, vorausgesetzt, die Lohnsumme betrage nach sieben Jahren nicht weniger als 650% der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt. Daneben dürfe der Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamtvermögen höchsten 50% betragen. Kleinstbetriebe sollen einen Abzugsbetrag von 150.000 Euro gewährt bekommen.

Option 2: Firmenerben, die den ererbten Betrieb im Kern zehn Jahre fortführten, würden komplett von der Erbschaftsteuer verschont, vorausgesetzt, die Lohnsumme betrage nach 10 Jahren nicht weniger als 1000 % der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt. Daneben dürfe der Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamtvermögen höchsten 10% betragen.

Ausnahmen soll es für die Landwirtschaft geben. Aus der Verwaltungsvermögensgrenze sollen zum Beispiel Hofverpachtungen ausgenommen bleiben. Der Abschag für landwirtschaftliche Wohngebäude soll erhalten bleiben.

 
 

II. Referentenentwurf vom 21.11.2007

 
Union und SPD haben sich nach langen Verhandlungen auf Eckpunkte für eine Reform der Erbschaftsteuer verständigt. Diese wurden nach Beratungen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe unter Leitung von Bundesfinanzminister Peer Steinbrück (SPD) und Hessens Ministerpräsident Roland Koch (CDU) am Montag, dem 06.11.2007 in Berlin mitgeteilt.
Am 21.11.2007 hat das Bundesfinanzministerium den Referentenentwurf für das Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (ErbStRG) vorgelegt.
 
Der Herausgeber des beck-fachdienstes Erbrecht, Notar Dr. Wolfgang Litzenburger, hat in zwei Sonderausgaben des Fachdienstes vom 09.11.2007 und vom 23.11.2007 knapp erläutert, welche Schwerpunkte die Reform haben wird. Den aktuellen Beitrag stellen wir Ihnen hier zur Verfügung:
 

Beitrag des Fachdienstes vom 23.11.2007

Der Referentenentwurf entspricht im wesentlichen den bereits bekannt gegebenen und im Fachdienst vom 09.11.2007 erläuterten Eckpunkten, auf die sich die Bund-Länder-Arbeitsgruppe geeinigt hatte. Nachzutragen bzw. hervorzuheben sind jedoch noch folgende Neuregelungen:

Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnern mit Ehepartnern

Der besondere Freibetrag für Ehepartner, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben (§ 5 ErbStG) wird in Zukunft auch Partnern eingetragener Lebenspartnerschaften gewährt (Art. 1 Ziff. 4 ErbStRG). Die Partner eingetragener Lebenspartnerschaften werden beim persönlichen Freibetrag (Art. 1 Ziff. 15 ErbStRG), beim Versorgungsfreibetrag (Art. 1 Ziff. 16 ErbStRG) sowie beim sachlichen Freibetrag für Hausrat (Art. 1 Ziff. 10 lit. a ErbStRG) Ehepartnern gleichgestellt. Trotz der fortdauernden Einstufung in den Steuertarif der Klasse III werden diese Freibetragsregelungen das Interesse an eingetragenen Lebenspartnerschaften wecken und deren Zahl sprunghaft ansteigen lassen.

Persönliche Freibeträge

Gegenüber der bisherigen Regelung des geltenden Rechts ist der Freibetrag für den Ehegatten von 307.000 Euro auf 500.000 Euro, für jedes Kind und Kind eines bereits verstorbenen Kindes von 205.000 Euro auf 400.000 Euro und für andere Enkelkinder von 51.200 Euro auf 200.000 Euro erhöht worden (Art. 1 Ziff. 15 ErbStRG). Für die übrigen Personen der Steuerklasse I (z.B. Urenkel, Eltern des Erblassers) wird künftig anstelle eines Freibetrags von 51.200 Euro ein Freibetrag von 100.000 Euro gewährt. Erwerber der Steuerklasse II erhalten anstelle des Freibetrags von 10.300 Euro einen Freibetrag von 20.000 Euro, Erwerber der Steuerklasse III anstelle eines Freibetrags von 5.200 Euro einen Freibetrag von 20.000 Euro.

Steuertarife

§ 19 I ErbStG enthält den neuen Erbschaft- und Schenkungsteuertarif (Art. 1 Ziff. 17 ErbStRG). Dieser stellt entsprechend § 15 I ErbStG auf drei Steuerklassen ab. Der bisherige Steuertarif der Steuerklasse I bleibt von den anzuwendenden Steuersätzen her unverändert, allerdings werden die jeweiligen Tarifstufen, bis zu denen der jeweilige Steuersatz anzuwenden ist, großzügig aufgerundet. Für Erwerber der Steuerklassen II und III wird ein einheitlicher Tarif mit nur noch zwei unterschiedlichen Steuersätzen - jeweils 30 und 50 Prozent - eingeführt, wobei der Steuersatz von 50 Prozent für steuerpflichtige Erwerbe über 6.000.000 Euro gilt.

Die Steuersätze für Geschwister, Neffen und Schwiegerkinder sollten nach den Vorstellungen von Unionspolitikern allerdings noch etwas gesenkt werden. In diesem Sinne äußerte sich der Bundestagsabgeordnete Otto Bernhardt gegenüber der Frankfurter Allgemeine (FAZ). Es sei nur vereinbart worden, die Steuersätze so festzulegen, dass ein Aufkommen von 4 Milliarden Euro erreicht werde. Unter diesem Gesichtspunkt sei es durchaus möglich, dass die Steuersätze für Geschwister oder Neffen bzw. Nichten nicht mit 30 Prozent begännen. Auch habe man für sie ganz oben eigentlich nicht mit 50 Prozent, sondern mit 45 Prozent enden wollen.

Auch die Mittelstandsunion protestiert gegen die Eckpunkte der neuen Erbschaftsteuer. Die geplanten Steuersätze seien nicht akzeptabel. Sie würden nicht wie versprochen gesenkt, sondern betrügen für Eheleute, Kinder und Enkel weiterhin bis zu 30 Prozent. Für alle anderen seien sogar bis zu 50 Prozent vorgesehen. Die höheren Freibeträge glichen allenfalls die um das Drei- bis Vierfache steigenden Vermögenswerte aus. «In Bayern lachen die Leute über das Ergebnis, sie sagen, dann gehen wir nach Österreich», meinte der CSU-Abgeordnete Hans Michelbach laut dem Bericht der FAZ. Der CSU-Politiker erwartet, dass das Erbschaftsteueraufkommen steigen werde, wenn die Eckpunkte ohne Korrekturen Gesetzeskraft erlangen sollten. «Ich habe das Gefühl, dass sich die Länder und der Bundesfinanzminister auf Kosten der betroffenen Steuerzahler gesundgerechnet haben.»

Die Pläne der großen Koalition, Immobilien und Unternehmen mit höheren Wertansätzen zu besteuern und die Steuersätze für die Steuerklassen II und III drastisch anzuheben, wird nach Einschätzung von Rechtsexperten einen Boom an Adoptionen und Heiraten auslösen. Nach einem Bericht des Magazins «Focus» soll auch Bundesfinanzminister Peer Steinbrück (SPD) bei einer Veranstaltung seiner Fraktion den Besitzern von Familienunternehmen empfohlen haben: «Finden Sie in der Steuerklasse III einen, den Sie adoptieren. Das ist ein kostenloser Rat von mir.»

Verschonungsregelung für Betriebsvermögen und vermietete Immobilien

Diese Bestimmungen befinden sich in Art. 1 Ziff. 11 und 12 ErbStRG. Sie entsprechen den Vorgaben des Eckpunktepapiers. In Art. 1 Ziff. 18 ErbStRG ist die Tarifbegrenzung geregelt und bestimmt, dass der Entlastungsbetrag mit Wirkung für die Vergangenheit wieder entfällt, soweit der Erwerber innerhalb von 15 Jahren gegen die Behaltensregelungen des § 13a ErbStG verstößt.

Über die Länge der Frist scheint das letzte Wort jedoch noch nicht gesprochen worden zu sein. So äußerte der Bundestagsabgeordnete Otto Bernhardt gegenüber der Frankfurter Allgemeine (FAZ), man habe diesen Punkt auf der letzten Sitzung der Arbeitsgruppe nicht zu Ende beraten können. Auch andere Unionsabgeordnete haben Kritik an der Dauer der Behaltensregelung geäußert, so dass Änderungen in diesem Punkt wahrscheinlich sind.

Wegfall des § 25 ErbStG

Das bisherige Abzugsverbot für bestimmte, die Bereicherung mindernde Belastungen, hatte seine Ursache in den bisherigen niedrigen Wertansätzen für bestimmtes Vermögen. Mit dem Ansatz des gemeinen Werts für alle Vermögensgegenstände ist diese Ursache entfallen. An § 25 wird daher nicht mehr festgehalten (Art. 1 Ziff. 20 ErbStRG).

Erweiterte Anzeigepflicht

Der Anwendungsbereich der allgemeinen Anzeigepflicht der Erwerber in Erbfällen wird erweitert, um eine bessere Erfassung der steuerpflichtigen Fälle sicherzustellen (Art. 1 Ziff. 21 und 22 ErbStRG). Die Erbschaftsteuer-Finanzämter sollen in Erbfällen unmittelbar von den Erwerbern Angaben insbesondere zur Zusammensetzung des Nachlasses und seines Werts erhalten (§ 30 IV ErbStG), wenn zum Erwerb Vermögen gehört, für das keine Anzeigepflichten Dritter (z.B. Banken) bestehen.

Bewertung von Lebensversicherungen

Gemäß § 12 IV BewG sind noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherungen mit dem Rückkaufswert, den der Versicherungsnehmer von der Versicherung beanspruchen kann, anzusetzen. Der bisher alternativ mögliche Ansatz von zwei Dritteln der eingezahlten Prämien oder Kapitalbeiträge wird abgeschafft (Art. 2 Ziff. 3 ErbStRG).

Kapitalwert lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen

Der Kapitalwert lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen richtet sich künftig nicht mehr nach der «Sterbetafel für die Bundesrepublik Deutschland seit dem 3. Oktober 1990», sondern nach der jeweils aktuellen Sterbetafel des Statistischen Bundesamts (derzeit Sterbetafel 2004/2006; § 14 I BewG in der Fassung von Art. 2 Ziff. 4 ErbStRG). Um die praktische Anwendung zu erleichtern wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, die sic h aus der jeweils aktuellen Sterbetafel und der dazu gehörenden «Absterbeordnung» ergebenden Kapitalwerte einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung im Jahresbetrag von einem Euro im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen. Dabei soll unverändert von einem Zinssatz von 5,5 Prozent und dem Mittelwert zwischen dem Kapitalwert für jährlich vorschüssige und jährlich nachschüssige Zahlungsweise ausgegangen werden.

Gleiche Bewertungsregeln für Personen- und Kapitalgesellschaften

§ 109 II BewG bringt zum Ausdruck, dass die Bewertung des Betriebsvermögens von Körperschaften und insbesondere Personengesellschaften sich von der Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nicht grundlegend unterscheidet, sondern nach denselben Methoden zu ermitteln ist (Art. 2 Ziff. 8 ErbStRG).

Aktualisierte Bodenrichtwerte

Grundlage für die Bodenrichtwerte sind die Regelungen des Baugesetzbuchs (BauGB). Nach § 196 I 1 BauGB in der Fassung des Art. 4 ErbStRG sind auf Grund der Kaufpreissammlung (§ 195 BauGB) flächendeckend durchschnittliche Lagewerte für den Boden unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Entwicklungszustands zu ermitteln (Bodenrichtwerte). In bebauten Gebieten sind Bodenrichtwerte mit dem Wert zu ermitteln, der sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre (§ 196 I 2 BauGB). Die Bodenrichtwerte sind grundsätzlich jeweils zum Ende eines Kalenderjahres zu ermitteln (§ 196 I 5 BauGB). Landesrecht sieht allerdings teilweise die Ermittlung in Zweijahresabständen vor. Der bisherige pauschale Abschlag in Höhe von 20 Prozent auf den Bodenwert (vgl. § 145 III BewG) entfällt ersatzlos.

Übergangsregelung: Wahlrecht nur für Erwerbe von Todes wegen

Der neue § 37 III ErbStG (Art. 1 Ziff. 28 ErbStRG) soll verhindern, dass Zuwendungen, die vor dem 1. Januar 2007 ausgeführt und nach §§ 13a, 19a ErbStG entlastet werden, aufgrund vertraglicher Widerrufs- und Rücktrittsklauseln zurück abgewickelt werden, verbunden mit einer Erstattung der bereits entrichteten Steuer gemäß § 29 I Nr. 1 ErbStG, um die günstigeren neuen Bestimmungen auszunutzen. Die bisherigen §§ 13a, 19a ErbStG sind über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung hinaus nicht anwendbar. Der Ausschluss der neuen Begünstigungen soll für Zuwendungen gelten, für die innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren seit dem 1. Januar 2007 die Steuer entsteht.

Art. 3 ErbStRG bestimmt, dass nur beim Erwerb von Todes wegen der Erwerber sein Wahlrecht ab Inkrafttreten des Änderungsgesetzes für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2007 ausüben kann. Damit wird verhindert, dass Erwerber von lebzeitigen Zuwendungen, die in der Zeit vor Inkrafttretens des Änderungsgesetzes ausgeführt werden, von einem Wahlrecht Gebrauch machen können, um die günstigeren neuen Bestimmungen auszunutzen mit der Folge, dass die bereits entrichteten Steuer zu erstatten ist. Die Einschränkung des Wahlrechts auf den Erwerb von Todes soll steuersparende Gestaltungen bis zum Inkrafttreten der Erbschaftsteuerreform ausschließen. Des weiteren wird der Zeitrahmen, in dem das Antragsrecht ausgeübt werden kann, für den Fall festgelegt, in dem die Steuerfestsetzung noch nicht unanfechtbar ist.

Um dem Erwerber bei einem Erwerb von Todes wegen nach dem 1. Januar 2007 die Möglichkeit zu eröffnen, von seinem Wahlrecht im Sinne des Absatzes 1 auch bei unanfechtbarer Steuerfestsetzung Gebrauch zu machen, bestimmt Art. 3 ErbStRG, dass die unanfechtbare Steuerfestsetzung auf Antrag geändert werden kann.

Die Vorschrift lautet wörtlich:

«(1) Ein Erwerber kann bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung beantragen, dass die durch dieses Gesetz geänderten Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes und des Bewertungsgesetzes auf Erwerbe von Todes wegen anzuwenden sind, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2006 und vor dem … entstanden ist.

(2) Ist die Steuer, die auf einen Erwerb von Todes wegen nach dem 31. Dezember 2006 und vor dem … entstanden ist, vor dem ... festgesetzt worden, kann der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes gestellt werden; in diesem Fall kann die Steuerfestsetzung entsprechend geändert werden.

(3) Der Erwerber kann den Antrag nicht widerrufen, wenn die Steuerfestsetzung nachträglich deshalb geändert wird, weil er gegen die Verschonungsvoraussetzungen ... verstoßen hat.»

Gesetzgebungsverfahren

Finanzminister Peer Steinbrück (SPD) plant unterdessen, den Gesetzentwurf dem Bundeskabinett entweder am 5. Dezember oder am 12. Dezember zur Beschlussfassung vorzulegen und die parlamentarischen Beratungen im Januar 2008 einzuleiten. Die Reform soll zum 1. April 2008 in Kraft treten, und zwar rückwirkend zum 1. Januar 2007. Der Steuerpflichtige soll aber die für ihn günstigere Besteuerungsregeln wählen können.

 

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