Die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 17.12.2014 (Az.: 1 BvL 21/12) beanstandeten Regelungen in den §§ 13a, 13b ErbStG werden - bei Beibehaltung der Grundstruktur der Vorschriften - folgendermaßen angepasst:
die Freistellung von Kleinstbetrieben von den Lohnsummenregelungen
die Abgrenzung des begünstigten von dem nicht begünstigten Vermögen
Einführung einer Verschonungsbedarfsprüfung für den Erwerb großer Betriebsvermögen
Einführung eines Abschmelzmodells als Wahlrecht für den Erwerb großer Betriebsvermögen.