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Ziel des Gesetzes

Der Regierungsentwurf für ein Zweites Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder sehe vor, teilt das Bundesjustizministerium mit, dass alle vor dem 01.07.1949 geborenen nichtehelichen Kinder künftig gesetzliche Erben ihrer Väter werden:

Aktuelle Rechtslage

Im Erbrecht seien nichteheliche und eheliche Kinder grundsätzlich gleichgestellt. Allerdings gibt es eine Sonderregelung im Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969, die vorsieht, dass vor dem 1. Juli 1949 geborene nichteheliche Kinder bis heute mit ihren Vätern als nicht verwandt gelten und daher auch kein gesetzliches Erbrecht haben.

Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat am 28.05.2009 in einem Individualbeschwerdeverfahren festgestellt, dass die bisher im deutschen Erbrecht vorgesehene Ungleichbehandlung von ehelichen und nichtehelichen Kindern, die vor dem 1. Juli 1949 geboren wurden, im Widerspruch zur Europäischen Menschenrechtskonvention steht.

Geplante Regelung

In dem Regierungsentwurf ist folgende Neuregelung geplant:

  • Für künftige Sterbefälle sollen alle vor dem 01.07.1949 geborenen nichtehelichen Kinder ehelichen Kindern gleichgestellt werden. Sie beerben ihre Väter als gesetzliche Erben.
  • Der Regierungsentwurf verzichte auf ursprünglich diskutierte Einschränkungen zu Gunsten von hinterbliebenen Ehefrauen und Lebenspartnern, weil der Grundsatz der Gleichstellung ehelicher und nichtehelicher Kinder wichtiger ist als der Vertrauensschutz.
  • Besonderheiten sollen für Sterbefälle gelten, die sich bereits vor der geplanten Neuregelung ereignet haben. Da das Vermögen des Verstorbenen bereits auf die nach alter Rechtslage berufenen Erben übergegangen ist, könne die Erbschaft nur in sehr engen verfassungsrechtlichen Grenzen wieder entzogen oder geschmälert werden:
    Die Neuregelung könne auf Todesfälle erweitert werden, die sich erst nach der Entscheidung des EGMR am 28.05.2009 ereignet haben. Denn seit der Entscheidung könnten die nach altem Recht berufenen Erben nicht mehr auf ihr Erbe vertrauen.
    Für nichteheliche Kinder, deren Väter bereits vor dem 29.05.2009 verstorben sind, müsse es wegen des verfassungsrechtlich verankerten Rückwirkungsverbots grundsätzlich bei der früheren Rechtslage bleiben. Eine Ausnahme sei für Fälle geplant, bei denen der Staat selbst zum Erben geworden ist, zum Beispiel weil es weder Verwandte noch Ehegatten bzw. Lebenspartner gab oder weil die Erbschaft ausgeschlagen wurde. In solchen Konstellationen soll der Staat den Wert des von ihm ererbten Vermögens an die betroffenen nichtehelichen Kinder auszahlen.

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