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Ziel des Gesetzes

G20-Beschlüsse zur verschärften Regulierung des OTC-Derivatemarktes

Aufgrund der Erfahrungen der Finanzmarktkrise 2008 beschlossen die Staats- und Regierungschefs der führenden Industrienationen im Rahmen des G20-Gipfels im Jahr 2009 in Pittsburgh, den außerbörslichen (over the counter) Derivatehandel transparenter und sicherer zu machen. Die G20 beschlossen insbesondere, dass künftig standardisierte OTCDerivate über zentrale Gegenparteien abgewickelt und OTC-Derivate an Transaktionsregister gemeldet werden müssen.

Kernelemente der G20-Beschlüsse zur verschärften Regulierung des OTCDerivatemarktes werden durch die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (auch: European Market Infrastructure Regulation, EMIR) umgesetzt.

Einführung einer Clearingpflicht und eines Transaktionsregisters

Für standardisierte OTC-Derivate wird mit der EU-Verordnung eine Clearingpflicht eingeführt. Die Clearingpflicht soll für finanzielle Gegenparteien gelten, die in der Europäischen Union beaufsichtigt werden. Nichtfinanzinstitute werden von der Clearingpflicht erfasst, wenn sie in einem größeren Umfang Derivate einsetzen, die nicht zur Absicherung der wirtschaftlichen Risiken ihrer Geschäftstätigkeit dienen. Auch bei Geschäften, die aufgrund ihrer Struktur nicht für das zentrale Clearing geeignet sind, müssen besondere Anforderungen an das Risikomanagement beachtet werden.

Zur Erhöhung der Transparenz sind Derivategeschäfte an ein Transaktionsregister zu melden. Die EU-Verordnung regelt zudem die Anforderungen für die Zulassung und laufende Beaufsichtigung von zentralen Gegenparteien und sieht eine verstärkte Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden vor. Schließlich wird der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) die Aufsicht über die Transaktionsregister übertragen.

Bestimmung der zuständigen Behörden und Sanktionen

Die Bestimmungen der EU-Verordnung gelten in Deutschland unmittelbar. Mit dem EMIR-Ausführungsgesetz werden die von den Mitgliedstaaten zu benennenden zuständigen nationalen Behörden bestimmt und Sanktionen vorgesehen.

Änderungen durch das EMIR-Ausführungsgesetz

Zudem sollen der EU-Verordnung entgegenstehende Vorschriften im Kreditwesengesetz geändert und die Bußgeldtatbestände erweitert werden, um Verstöße gegen die Pflichten aus der EU-Verordnung sanktionieren zu können. Um eine angemessene Aufsicht zu gewährleisten, sind auch Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) und der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAGKostV) vorgesehen: Nach der EU-Verordnung müssen die Mitgliedstaaten auch sicherstellen, dass nichtfinanzielle Gegenparteien die Vorgaben der EMIR-Verordnung einhalten. Die dafür erforderlichen Bestimmungen sind im WpHG gebündelt. Im WpHG wird auch geregelt, dass die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde die Überwachung der Transaktionsregister an nationale Behörden delegieren kann.

Die Änderungen im Börsengesetz tragen dem Umstand Rechnung, dass die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vorsieht, dass der Zugang von zentralen Gegenparteien zu Handelsplätzen und der Zugang der Handelsplätze zu zentralen Gegenparteien, unter bestimmten Bedingungen zu gewähren ist bzw. durch die Aufsichtsbehörden untersagt werden kann.

Zur Überwachung der Einhaltung der Pflichten von Versicherungsunternehmen und Investmentfonds sind auch Änderungen im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) und dem Investmentgesetz (InvG) erforderlich.

Für eine reibungslose Vollziehbarkeit des Artikels 48 der EU-Verordnung wird das Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung um flankierende Regelungen und Klarstellungen zur Durchführung dieser Verordnung ergänzt.

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