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Ziel des Gesetzes

Folgende Regelungen liegen dem Elterngeld laut Gesetzentwurf zu Grunde:

  • Das Elterngeld wird im Kernzeitraum zwölf Monate gezahlt. Zwei zusätzliche Partnermonate kommen hinzu, wenn sich der jeweils andere Partner Zeit für das Kind nimmt und im Beruf kürzer tritt. Die insgesamt 14 Monate können somit frei zwischen Vater und Mutter aufgeteilt werden, mindestens zwei Monate sind allein für den Vater oder die Mutter reserviert.
  • Elterngeld gibt es für Erwerbstätige, Beamte, Selbstständige und erwerbslose Elternteile, Studierende und Auszubildende.
  • 67 Prozent des wegfallenden Einkommens, mindestens 300 Euro maximal 1800 Euro werden ersetzt, wenn die Arbeitszeit auf maximal 30 Stunden pro Woche reduziert wird.
  • Nimmt der Vater oder die Mutter die zwei Partnermonate nicht in Anspruch, so wird für diese zwei Monate kein Elterngeld, auch kein Mindestelterngeld, gezahlt.
  • Das Mindestelterngeld in Höhe von 300 Euro wird im Kernzeitraum von zwölf Monaten immer gezahlt, wenn ein Elternteil das Kind betreut, unabhängig davon, ob der Elternteil vorher erwerbstätig war. Das betrifft Transferempfänger ebenso wie Einverdienerfamilien.
  • Das Mindestelterngeld in Höhe von 300 Euro wird während der Kernzeit von zwölf Monaten nicht als Einkommen auf andere Sozialleistungen oder Wohngeld angerechnet.
  • Alleinerziehende, die vor der Geburt des Kindes erwerbstätig waren, erhalten das Elterngeld 14 Monate, da sie Vater- und Muttermonate erfüllen.
  • Bei der Geburt eines weiteren Kindes innerhalb von 24 Monaten wird zusätzlich zum neuen Elterngeld ein Geschwisterbonus gezahlt. Er errechnet sich aus der Hälfte der Differenz der höchstmöglichen Elterngelder für beide Kinder.
  • Für Geringverdiener gibt es ein erhöhtes Elterngeld. Ist das zugrunde liegende Nettoeinkommen geringer als 1000 Euro monatlich, wächst der Einkommensersatz bis zu 100 Prozent. Je 20 Euro geringerem Einkommen erhöht sich die Ersatzrate um jeweils ein Prozent.
  • Das Elterngeld kann bei gleichem Gesamtbudget auch auf den doppelten Zeitraum (auf bis zu 28 Monate) gestreckt werden, dann werden die halben Monatsbeträge gezahlt.
  • Maßgeblich für die Berechnung des Elterngeldes ist der Durchschnittsbetrag aus dem Einkommen der vergangenen zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes bzw. vor der in Anspruch genommenen Mutterschutzfrist. So wird sichergestellt, dass auch befristet Beschäftigte und Selbstständige mit unregelmäßiger Auftragslage angemessen berücksichtigt werden.
  • Das Gesetz zum Elterngeld soll zum 1. Januar 2007 in Kraft treten.
  • Es gilt die Stichtagsregelung. Für Kinder, die ab dem 1. Januar 2007 geboren werden, gibt es das Elterngeld. Für Kinder, die vor dem 1. Januar 2007 zur Welt kommen, gilt das bisherige Bundeserziehungsgeldgesetz.
  • Das Elterngeld ist steuerfinanziert. Es ist für die Einkommenssteuer progressionsrelevant: Es wird zum Einkommen hinzugerechnet und bestimmt die Höhe des Steuersatzes. Selbst wird es nicht versteuert und ist abgabenfrei.
  • Das Elterngeld kostet ab dem Jahr 2009, wenn es das Bundeserziehungsgeld nicht mehr gibt, rund 3,9 Mrd. Euro für den Bund.
    Im Übergangszeitraum, in dem es das Bundeserziehungsgeldgesetz noch für Kinder gilt, die vor dem 1. Januar 2007 geboren werden, fallen voraussichtlich folgende Kosten an:
    2007: 3,5 Mrd. Euro;
    2008: 4,4 Mrd. Euro.
  • Grundlage der Berechungen: Die Angaben basieren darauf, dass 27 Prozent der Väter die Partnermonate in Anspruch nehmen. Derzeit sind es etwa fünf Prozent. In Deutschland wurden im vergangenen Jahr 676.000 Kinder geboren. Das Familienministerium geht davon aus, dass etwa 40.000 Familien das Elterngeld nicht beantragen werden, da die Eltern vollerwerbstätig bleiben und somit mit dem Überschreiten der 30 Wochenarbeitsstunden keinen Anspruch auf das Elterngeld haben. Die etwa 10.000 Mehrlingsgeburten berücksichtigt, ergibt dies 620.000 Elternhaushalte als Berechnungsgrundlage.
    Diese Zahlen wurden vom Fraunhofer Institut im Auftrag des Bundesministeriums ermittelt.

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