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Ziel des Gesetzes

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen die Vorgaben der geänderten EU-Publizitätsrichtlinie in nationales Recht umgesetzt werden.
Das Gesetz soll laut Begründung den Umgang mit publikationspflichtigen Unternehmensdaten von Grund auf modernisiern. Der Rechts- und Wirtschaftsverkehr erhält künftig elektronischen Zugriff auf offen zu legende Unternehmensdaten. Hauptsächlich werden die Handelsregister auf digitalen Betrieb umgestellt; ferner wird ein zentrales deutsches Unternehmensregister etabliert und die Umstellung auf den elektronischen Bundesanzeiger als Internetmedium für Unternehmenspublikationen fortgeführt.

I. Schaffung elektronischer Handelsregister

Die Handelsregister sollen ab 2007 im Hinblick auf Einreichung, Führung und Abruf der Daten elektronisch geführt werden. Gleiches gilt für die Genossenschafts- und Partnerschaftsregister. Die Register sollen in der Verantwortung der Gerichte bleiben, jedoch kann eine bundesweite Vernetzung stattfinden.

II. Bekanntmachung der Eintragung via Internet

Die Eintragungen in die Handelsregister sollen künftig elektronisch bekannt gemacht werden. Der Zugriff auf die chronologisch geordneten Bekanntmachungen soll kostenfrei sein.

III. Schaffung eines zentralen elektronischen Unternehmensregisters

Wesentliche Unternehmensdaten, deren Offenlegung von der Rechtsordnung vorgesehen ist, sollen künftig über ein zentrales elektronisches Unternehmensregister verfügbar gemacht werden. Der Rechts- und Wirtschaftsverkehr wird daher künftig nicht mehr disparate Informationsquellen bemühen müssen, um publizitätspflichtige Angaben über ein Unternehmen zu erhalten. Vielmehr werden diese Angaben gebündelt an einer zentralen Stelle zum Online-Abruf zur Verfügung stehen.

IV. Fortführung der Umstellung auf elektronischen Bundesanzeiger

Über den elektronischen Bundesanzeiger als Internet-Publikationsplattform sollen Unternehmensmeldungen weltweit zugänglich werden, während die Druckausgabe des Bundesanzeigers nur eine geringe Zahl von Interessenten erreichen kann. Es wird angestrebt, den elektronischen Bundesanzeiger zum Quellmedium für alle gesellschafts- und kapitalmarktrechtlichen Veröffentlichungen auszubauen. Die Veröffentlichungsdaten sollen anschließend dem Unternehmensregister zugeführt werden.

V. Neues System der Offenlegung der Jahresabschlüsse

Die Jahresabschlüsse aller publizitätspflichtigen Unternehmen sind künftig zentral beim elektronischen Bundesanzeiger einzureichen. Dort sollen die Abschlüsse für den Abruf gespeichert und im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Die jährliche Einreichung bei den Handelsregistern entfällt damit ganz. Ein Verstoß insbesondere gegen die Offenlegungspflicht ist künftig als Ordnungswidrigkeit ausgestaltet. Für die Sanktionierung sollen das Bundesamt für Justiz sowie die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zuständig sein, die ihre für ein etwaiges Tätigwerden erforderlichen Informationen vom Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers erhalten.

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