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Ziel des Gesetzes

Seit 1994 gibt es eine Richtlinie (Richtlinie 94/19/EG), die gewährleistet, dass alle Mitgliedstaaten über ein Sicherheitsnetz für die Inhaber von Bankkonten verfügen. Wird eine Bank geschlossen, bekommen die Kontoinhaber ihr Geld bis zu einer bestimmten Höhe von den Einlagensicherungssystemen zurück.

Anlässlich der Finanzkrise 2008 wurden auf die Schnelle einige Änderungen an der Richtlinie vorgenommen. Insbesondere wurde die Deckungssumme (in zwei Schritten) auf 100 000 EUR angehoben und die Möglichkeit abgeschafft, einen Selbstbehalt vorzusehen (also die Möglichkeit, die Bankkunden nicht in vollem Umfang zu entschädigen, sondern von ihnen zu verlangen, dass sie einen bestimmten Prozentsatz ihres finanziellen Verlustes selbst tragen – auch wenn die Höhe des Verlusts unterhalb der maximalen Deckungshöhe liegt). Da jedoch noch weitere Schwachstellen in den bestehenden Systemen zutage getreten seien, legt die Kommission jetzt einen Vorschlag für eine grundlegende Überarbeitung der Richtlinie aus dem Jahr 1994 vor.

Die Kernelemente des Vorschlags:

  • Höhere Deckung: Es soll bei der Anhebung der Deckungssumme auf 100 000 EUR bis Ende des Jahres bleiben. Das bedeute, dass 95 % aller Kontoinhaber in der EU im Falle einer Insolvenz ihrer Bank ihre gesamten Ersparnisse zurückerhalten. Die Einlagensicherung soll sich künftig auf kleine, mittlere und große Unternehmen sowie auf alle Währungen erstrecken. Ausgenommen seien hingegen Einlagen von Finanzinstituten und Behörden, strukturierte Anlageprodukte und Schuldverschreibungen.
  • Schnellere Auszahlung: Inhaber von Bankkonten sollen ihre Einlagen innerhalb von sieben Tagen zurück erhalten. Dies sei eine erhebliche Verbesserung gegenüber der derzeit üblichen Praxis, bei der viele Bankkunden Wochen oder gar Monate warten müssten, bis sie ihr Geld zurückbekommen. Damit eine so rasche Auszahlung möglich wird, müssten die Verwalter von Einlagensicherungssystemen frühzeitig von den Aufsichtsbehörden unterrichtet werden, wenn sich Banken in Schwierigkeiten befinden. Banken sollen in ihren Büchern kennzeichnen müssen, ob Einlagen gesichert sind oder nicht.
  • Weniger Bürokratie: Durch die neue Regelung sollen bürokratische Hindernisse beseitigt und Auszahlungen beschleunigt werden. So soll es nicht mehr erforderlich sein, dass Bankkunden im Fall einer Einlagenrückerstattung die gesamte Kommunikation über das System des Landes abwickeln müssen, in dem sich der Hauptsitz der Bank befindet. Künftig soll das Einlagensicherungssystem des Landes, in dem der Kunde sein Konto hat, diesem aus eigener Initiative sein Geld zurückzahlen. Anschließend soll ein Ausgleich innerhalb der beteiligten Einlagensicherungssysteme stattfinden.
  • Bessere Information: Kontoinhaber sollen besser über Deckungsumfang und Funktionsweise des jeweiligen Einlagensicherungssystems informiert werden – durch einen neuen, leicht verständlichen Standard-Informationsbogen und auf ihren Kontoauszügen.
  • Langfristige und verantwortungsvolle Finanzierung: Die in der Richtlinie vorgeschlagenen Änderungen würden künftig für eine solidere Finanzierung der Einlagensicherungssysteme nach einem Vierstufenkonzept sorgen: Zunächst sollen im Wege einer Ex-ante-Finanzierung solide Reserven aufgebaut werden. In einem zweiten Schritt könnten diese Reserven bei Bedarf durch zusätzliche Ex-post-Beiträge aufgestockt werden. Ist die Finanzierung immer noch unzureichend, könnten die Systeme in einem dritten Schritt in begrenztem Umfang Mittel bei anderen Systemen aufnehmen (gegenseitige Kreditvergabe). Als viertes und letztes Mittel kämen dann anderweitige Finanzierungsmöglichkeiten in Betracht. Die Beiträge zum Einlagensicherungssystem sollen, wie dies bereits jetzt der Fall ist, von den Banken gezahlt werden. Allerdings solle künftig eine fairere Beitragsbemessung erfolgen, indem dem individuellen Risiko der einzelnen Banken Rechnung getragen werde.

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