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Ziel des Gesetzes

Anlass der Neuregelung

Im Dezember 2008 haben sich der Europäische Rat und das Europäische Parlament auf eine Änderung der EU-Einlagensicherungsrichtlinie aus dem Jahr 1998 geeinigt, um die Mindestdeckung für Einlagen bereits ab dem 30.06.2009 auf 50.000 € anzuheben und die bisherige Verlustbeteiligung des Einlegers in Höhe von 10 % abzuschaffen.
Ab dem 31.12.2010 soll die Mindestdeckung auf 100.000 € angehoben und die Auszahlungsfrist auf höchstens 30 Arbeitstage verkürzt werden. Durch die Novellierung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes würden diese Richtlinienbestimmungen fristgerecht in das deutsche Recht umgesetzt, teilt das Bundesfinanzministerium mit.

Die Bundesregierung hat im Maßnahmenpaket vom 13.10.2008 zudem angekündigt, weitere Vorschläge zur Verbesserung der Einlagensicherung vorzulegen. Ziel sei, die Entschädigungseinrichtungen in Deutschland krisenfester zu machen. Denn zuverlässige und leistungsstarke Entschädigungseinrichtungen seien ein notwendiger Baustein für das Vertrauen in das deutsche Kredit- und Wertpapierwesen – und ein wichtiger Faktor für die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Deutschland.

Inhalt des Gesetzentwurfs

Daher enthalte der Gesetzentwurf verbesserte Regelungen zur Früherkennung von Risiken und der Schadensprävention. Um die Gefahr des Eintritts eines Entschädigungsfalls besser einzuschätzen, sollen die Entschädigungseinrichtungen verpflichtet werden, bei den ihnen zugeordneten Instituten regelmäßig Prüfungen vorzunehmen. Die Intensität und die Häufigkeit der Prüfungen hätten sich dabei an den Ausfallrisiken der Institute auszurichten.

Im Rahmen des geplanten Gesetzes sollen zudem die Regelungen über die Finanzierung der Entschädigungseinrichtungen neu gestaltet und konkretisiert werden. Insbesondere sollen die Beiträge und Zahlungen der zugeordneten Institute zukünftig stärker risikoorientiert ausgestaltet werden.

Der Gesetzentwurf sieht außerdem vor, die Zuordnung von Kapitalanlagegesellschaften zur Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) zu erweitern: Zukünftig sei für die Zuordnung lediglich die Erlaubnis zur Erbringung der jeweiligen Dienstleistung des Investmentgesetzes entscheidend – und nicht, ob die betreffende Dienstleistung auch tatsächlich erbracht wurde. Ziel diese Neuregelung sei mehr Rechtssicherheit und eine Gleichstellung von Kapitalanlagegesellschaften mit anderen Instituten.

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