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Ziel des Gesetzes

Die Umsetzung der Richtlinie sieht folgende Regelungen vor:
– eine Verbesserung der finanziellen Ausstattung der Sicherungseinrichtungen durch Einführung von Finanzierungsvorschriften für Einlagensicherungssysteme, insbesondere von obligatorischen Ex-ante-Beiträgen der Kreditwirtschaft;
– einen besseren Zugang der Einleger zu einer Entschädigung durch eine stufenweise Verkürzung der Auszahlungsfrist im Entschädigungsfall von derzeit 20 auf 7 Arbeitstage, durch verbesserte Information des einzelnen Einlegers über die Einlagensicherung, durch eine weitere Harmonisierung des Kreises der geschützten Einleger, durch eine gesetzliche Entschädigung, die grundsätzlich ohne Antragstellung vorgenommen wird, sowie durch klare Festlegungen für grenzüberschreitende Ausfälle und
– eine umfassende Sicherungspflicht aller Kreditinstitute durch Zugehörigkeit zu einem Einlagensicherungssystem.

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