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Ziel des Gesetzes

Das Gesetz zur Regelung von Bürgerportalen verfolgt laut Begründung des Kabinettsentwurfs folgende Ziele:

  • Schaffung eines Rechtsrahmens zur Einführung vertrauenswürdiger Bürgerportale im Internet, der für Diensteanbieter Rechtssicherheit schafft und ihnen ermöglicht, die Rechtsqualität der als Bürgerportaldienste erfassten Dienste im Internet zu steigern
  • Schaffung vertrauenswürdiger Lösungen für die elektronische Kommunikation im Rechts- und Geschäftsverkehr, bei denen sich die Teilnehmer der Sicherheit der Dienste, der Vertraulichkeit der Nachrichten und der Identität ihrer Kommunikationspartner sicher sein können
  • Stärkung der Rechtssicherheit im elektronischen Rechts- und Geschäftsverkehr durch verbesserte Beweismöglichkeiten
  • Schaffung des rechtlichen Rahmens für eine rechtssichere Zustellung elektronischer Dokumente

Das Gesetz reihe sich in die Bemühungen ein, für den elektronischen Rechts- und Geschäftsverkehr geeignete Rahmenbedingungen herzustellen, die eine vergleichbare Vertrauenswürdigkeit gewährleisten wie die auf Papier beruhende Kommunikation. Grundlage der Nutzung der Bürgerportale im elektronischen Rechts- und Geschäftsverkehr sei dabei stets die freiwillige Entscheidung der Nutzer. Sonderanwendungen würden durch dieses Gesetz nicht berührt.

Damit die Teilnehmer des Rechts- und Geschäftsverkehrs die Vertrauenswürdigkeit eines Bürgerportals und seiner Dienste erkennen können, soll die Möglichkeit geschaffen werden, diese durch eine Akkreditierung vertrauenswürdiger Diensteanbieter bestätigen zu lassen und durch ein Gütezeichen nachzuweisen. An diesen Nachweis könnten andere Gesetze bestimmte Rechtsfolgen knüpfen, die eine solche Vertrauenswürdigkeit voraussetzen. An eine vorgenommene Akkreditierung knüpfe beispielsweise die Beleihung an, deren der Diensteanbieter für die Ausführung elektronischer Zustellungen und die Abgabe entsprechender Bestätigungen bedarf. In der Praxis noch wichtiger würden die faktischen Schlussfolgerungen sein, die die Teilnehmer des Rechts- und Geschäftsverkehrs aufgrund der vorgeprüften und nachgewiesenen Vertrauenswürdigkeit der Diensteanbieter ziehen. Auf die nachgewiesene Vertrauenswürdigkeit könnten auch Beweisregelungen aufbauen.

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