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Ziel des Gesetzes

Der Gesetzentwurf sieht unter anderem folgende Regelungen vor:

  • Die Bundesnetzagentur (BNetzA) wird als für die Anwendung und Durchsetzung des Data Act zuständige Behörde nach Artikel 37 Absatz 1 Data Act benannt.
  • Die Zuständigkeit hinsichtlich der Aufsicht über die Verarbeitung personenbezogener Daten nach dem Data Act wird der/dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zugewiesen.
  • Die Pflicht der BNetzA zur Kooperation mit anderen Behörden, ihre Durchsetzungsbefugnisse sowie die erforderlichen Vorschriften für das Bußgeldverfahren werden festgelegt.

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