Der Gesetzentwurf sieht unter anderem folgende Regelungen vor:
- Die Bundesnetzagentur (BNetzA) wird als für die Anwendung und Durchsetzung des Data Act zuständige Behörde nach Artikel 37 Absatz 1 Data Act benannt.
- Die Zuständigkeit hinsichtlich der Aufsicht über die Verarbeitung personenbezogener Daten nach dem Data Act wird der/dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zugewiesen.
- Die Pflicht der BNetzA zur Kooperation mit anderen Behörden, ihre Durchsetzungsbefugnisse sowie die erforderlichen Vorschriften für das Bußgeldverfahren werden festgelegt.