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Ziel des Gesetzes

I. Problem und Ziel laut Gesetzentwurf

Vor dem Hintergrund der Finanzmarktkrise vom Herbst 2008 forderten die Staats- und Regierungschefs der führenden Industrienationen im Rahmen der G 20-Gipfel des Jahres 2009 in London und Pittsburgh eine nachhaltige Stärkung der Widerstandskraft des Bankensystems. Das soll durch höhere Anforderungen an die Qualität, die Quantität und die internationale Vergleichbarkeit der Eigenmittel erreicht werden. Weiter sollen für die Banken neue Liquiditätsregeln geschaffen werden, die im Krisenfall die Zahlungsfähigkeit der Banken sichern sollen.

Der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht veröffentlichte in Erfüllung eines entsprechenden Arbeitsauftrags im Dezember 2010 eine Empfehlung für neue Eigenkapital- und Liquiditätsstandards für international tätige Banken (Basel III). Der Inhalt der Empfehlung wurde zuvor von den Staats- und Regierungschefs auf dem G 20-Gipfel am 11./12.11.2010 in Seoul gebilligt. Es sollen folgende Ziele erreicht werden:

  • Erhöhung der Widerstandskraft der Banken in Krisenfällen und Stresssituationen im Finanzsektor und in der Wirtschaft,
  • Verbesserung des Risikomanagements der Banken,
  • Erhöhung der Transparenz und Verbesserung der Offenlegungspflichten der Banken.

Um diese Empfehlungen auch auf europäischer Ebene umzusetzen, haben das Europäische Parlament und der Rat auf Vorschlag der Europäischen Kommission eine grundlegende Neugestaltung des EU-Bankenaufsichtsrechts vorgenommen. Die bisherigen Richtlinien 2006/48/EG (Bankenrichtlinie) und 2006/49/EG (Kapitaladäquanzrichtlinie) wurden in der überarbeiteten Richtlinie 2012/…/EU zusammengefasst. Diese Richtlinie wird von der Verordnung (EU) Nr. …/2012 begleitet (Beachten Sie hierzu unter den Gesetzgebungsverfahren auf EU-Ebene auf unserer Gesetzgebungsseite: Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (CRD IV – Verordnung; Basel III) und Eigenkapitalanforderungen und bessere Unternehmensführung bei Banken und Wertpapierfirmen (CRD IV – Richtlinie; Basel III)).

Dabei ist die Verordnung (EU) Nr. …/2012 in erster Linie an die beaufsichtigten Institute gerichtet und regelt im Wesentlichen die Höhe und die Anforderungen an die aufsichtsrechtlich bereitzuhaltenden Eigenmittel, die eigenmittelbezogenen Risikovorschriften, die Großkreditvorschriften und die Liquiditätsvorschriften. Die Richtlinie 2012/…/EU dagegen ist an die Mitgliedstaaten gerichtet und enthält Vorgaben für die Zulassung und Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, die Anforderungen an die unterschiedlichen Kapitalpuffer, die Sanktionen bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. …/2012 und die Richtlinie 2012/…/EU sowie die Struktur der mit der Leitung und Aufsicht von Instituten nach nationalem Recht eingerichteten Organe der Institute.

Mit dem vorgelegten Gesetzentwurf sollen die europäischen Vorgaben in nationales Recht umgesetzt werden.

Daneben ist beabsichtigt, einen gesonderten Abschnitt zur Beaufsichtigung von Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung in das Kreditwesengesetz (KWG) einzufügen sowie das Pfandbriefgesetz und das Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank zu ändern.

II. Lösung laut Gesetzentwurf

Die Verordnung (EU) Nr. …/2012 ist unmittelbar in Deutschland geltendes Recht. Daher müssen sowohl im KWG als auch in weiteren Gesetzen und Rechtsverordnungen die der Verordnung (EU) Nr. …/2012 widersprechenden oder entgegenstehenden nationalen Vorschriften geändert oder entfernt werden. Soweit die Verordnung (EU) Nr. …/2012 dem nationalen Gesetzgeber Ermessenspielräume oder Wahlrechte einräumt, seien diese in vertretbarer Art und Weise bei der nationalen Umsetzung berücksichtigt worden. Demgegenüber sind die Vorgaben der Richtlinie 2012/…/EU grundsätzlich durch Änderung des KWG und weiterer Gesetze und Rechtsverordnungen in nationales Recht umzusetzen.

Im Rahmen dieser Umsetzung sei im KWG künftig zwischen denjenigen Instituten zu unterscheiden, die dem Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. …/2012 unterliegen und denjenigen Instituten, die im Anwendungsbereich des KWG verbleiben und nicht der Verordnung (EU) Nr. … /2012 unterliegen. Für die Ersteren sollen im KWG die Begriffe CRR-Kreditinstitute und CRR-Wertpapierfirmen eingeführt. Auf die nicht der Verordnung (EU) Nr. … /2012 unterliegenden Institute sollen - soweit geeignet - die Regelungen der Verordnung (EU) Nr. …/2012 angewendet werden, um eine einheitliche aufsichtsrechtliche Begriffsbildung zu ermöglichen, die nicht nur eine große Bedeutung für die Rechtsanwendung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) hat, sondern insbesondere für die Aufstellung der Jahresabschlüsse und die Prüfung der Institute durch Wirtschaftsprüfer. Weiter wurde ein besonderer Abschnitt zur Beaufsichtigung von Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung in das KWG eingefügt.

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