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Ziel des Gesetzes

Die Europäische Kommission hat am 20.07.2011 zwei Vorschläge vorgelegt, die das Verhalten der 8000 in Europa tätigen Banken ändern sollen, teilte die Pressestelle der Europäischen Union mit. Mit den Gesetzesinitiativen sollen die früheren Eigenkapitalrichtlinien (2006/48/EG und 2006/49/EG) durch eine Verordnung und eine Richtlinie ersetzt werden. Das übergeordnete Ziel des Vorschlags bestehe darin, den EU-Bankensektor widerstandsfähiger zu machen und gleichzeitig dafür zu sorgen, dass die Banken weiterhin die Wirtschaft und das Wachstum finanzieren. Die Kommissionsvorschläge verfolgen drei konkrete Ziele:

Ziele des Gesetzespakets

  1. Dem Vorschlag zufolge sollen Banken mehr Kapital von besserer Qualität vorhalten müssen, um künftige Schocks aus eigener Kraft bewältigen zu können. Die Eigenkapitalausstattung der Kreditinstitute sie bei Ausbruch der letzten Krise sowohl quantitativ als auch qualitativ unzureichend gewesen, so dass die betreffenden Staaten in nicht gekanntem Maße helfen mussten. Mit ihrem Vorschlag will die Kommission die auf G20-Ebene vereinbarten (allgemein als „Basel III“ bekannten) internationalen Eigenkapitalstandards für Banken in Europa umsetzen. Indem es die entsprechenden Regeln auf über 8000 Banken anwende, die 53 % der weltweiten Vermögenswerte auf sich vereinen, nehme Europa hier eine Vorreiterrolle ein.
  2. Die Kommission wolle außerdem einen neuen Governance-Rahmen schaffen, in dem die Aufsichtsbehörden neue Befugnisse erhalten sollen, um Banken enger überwachen und mit etwaigen Sanktionen belegen zu können, wenn Risiken entdeckt werden; z.B. sollen sie die Kredite einschränken können, wenn die Entstehung einer Kreditblase droht.
  3. Indem die Kommission alle einschlägigen Rechtsvorschriften zu einem Paket schnüre, schlage sie auch ein einheitliches Regelwerk für die Bankenregulierung vor. Dies werde nicht nur für mehr Transparenz, sondern auch für eine bessere Durchsetzung sorgen.

Hintergrund der Vorschläge

Der Vorschlag umfasst zweierlei: eine Richtlinie über die Zulassung zum Einlagengeschäft und eine Verordnung, die die Tätigkeit der Kreditinstitute und Wertpapierfirmen regelt. Die beiden Rechtsakte gehörten zusammen und seien als Gesamtpaket zu betrachten. Die Folgenabschätzung zum Vorschlag zeige, dass die geplante Reform die Wahrscheinlichkeit einer systemweiten Bankenkrise erheblich senke.

Verordnung

Die Verordnung enthalte die detaillierten Aufsichtsanforderungen für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und regele folgende Punkte:

  • Eigenkapital: Der Vorschlag der Kommission sehe für die von den Banken vorzuhaltenden Eigenmittel quantitativ und qualitativ höhere Anforderungen vor. Außerdem enthalte er harmonisierte Regeln dafür, welche Abzüge vom Eigenkapital vorzunehmen sind, wenn die Höhe des Eigenkapitals ermittelt wird, das nach dem Vorsichtsprinzip für Aufsichtszwecke anerkannt werden kann.
  • Liquidität: Um die kurzfristige Resilienz des Liquiditätsrisikoprofils der Finanzinstitute zu verbessern, schlägt die Kommission die Einführung einer Liquiditätsdeckungsquote vor – über deren genaue Zusammensetzung und Kalibrierung nach Ablauf einer Beobachtungs- und Prüfungsphase im Jahr 2015 entschieden werden soll.
  • Verschuldungsquote: Damit die Verschuldung in den Bilanzen der Kreditinstitute und Wertpapierfirmen nicht ausufert, schlägt die Kommission die Einführung einer der aufsichtlichen Überprüfung unterliegenden Verschuldungsquote vor. Bevor diese dann am 01.01.2018 möglicherweise verbindlich wird, sollen ihre Auswirkungen genauestens geprüft werden.
  • Gegenparteiausfallrisiko: Entsprechend den Maßnahmen der Kommission für außerbörslich gehandelte Derivate (OTC-Derivate) (IP/10/1125) sollen die Banken durch bestimmte Neuerungen dazu bewegt werden, OTC-Derivate über zentrale Gegenparteien (central counterparties) abzurechnen.
  • Einheitliches Regelwerk: Die Finanzkrise habe deutlich gemacht, welche Gefahr von unterschiedlichen nationalen Regelungen ausgehen kann. Ein Binnenmarkt benötige einheitliche Regeln. Da die Verordnung direkt anwendbar sei entfalle die Notwendigkeit der Umsetzung in nationales Recht – und damit auch ein Grund für Regulierungsunterschiede. Die Verordnung schreibe außerdem eine Reihe einheitlicher Eigenkapitalstandards fest.

Richtlinie

Die neue Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats soll sich auf verschiedene Anwendungsbereiche der derzeitigen Eigenkapitalrichtlinie erstrecken, in denen die Mitgliedstaaten EU-Vorschriften entsprechend ihren jeweiligen Gegebenheiten umsetzen müssen, z.B. die Voraussetzungen für Aufnahme und Ausübung des Bankgeschäfts, die Bedingungen für die Ausübung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit sowie die Definition der zuständigen Behörden und die Grundsätze für die Bankenaufsicht.

Neuregelungen in der Richtlinie

  • Verbesserungen im Bereich Governance: Mit dem Vorschlag sollen höhere Anforderungen an die Regelungen und Verfahren im Bereich Corporate Governance sowie neue Vorschriften eingeführt werden, die die Wirksamkeit der Risikokontrolle durch die Leitungsorgane erhöhen, den Status der Risikomanagement-Funktion verbessern und eine wirksame Beaufsichtigung der Risikosteuerung gewährleisten sollen.
  • Sanktionen: Verstoßen Institute gegen die EU-Vorschriften, gebe der Vorschlag allen Aufsichtsbehörden die Möglichkeit, Sanktionen zu verhängen, die nicht nur wahrhaft abschreckend, sondern auch wirkungsvoll und verhältnismäßig sind – beispielsweise Geldstrafen von bis zu 10 % des Jahresumsatzes des betreffenden Instituts oder eine vorübergehende Sperre für Mitglieder des Leitungsorgans des Instituts.
  • Kapitalpuffer: Mit dem Vorschlag würden zwei über die Mindesteigenkapitalanforderungen hinausreichende Kapitalpuffer eingeführt: ein für alle Banken in der EU identischer Kapitalerhaltungspuffer und ein auf nationaler Ebene festzulegender antizyklischer Kapitalpuffer.
  • Verbesserte Aufsicht: Die Kommission schlägt eine Verschärfung der Aufsichtsregelungen vor; so sollen künftig für jedes beaufsichtigte Institut alljährlich auf einer Risikobewertung basierende Prüfungsprogramme erstellt werden, Prüfungen vor Ort häufiger und systematischer durchgeführt werden und die Standards robuster sowie die aufsichtlichen Bewertungen intensiver und vorausschauender werden.

Verringerung der Bedeutung externer Ratings

Schließlich will der Vorschlag die Bedeutung externer Ratings für die Kreditinstitute weitestmöglich verringern, indem vorgeschrieben wird, dass a) alle Banken ihre Anlageentscheidungen nicht nur auf Ratings, sondern auch auf ihr eigenes internes Bonitätsurteil stützen, und b) Banken, die in einem gegebenen Portfolio eine maßgebliche Zahl offener Positionen halten, für dieses Portfolio interne Ratings erstellen müssen, anstatt ihre Eigenkapitalanforderung anhand externer Ratings zu berechnen.

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