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Ziel des Gesetzes

Durch das Gesetz sollen die Höchstbefristungsgrenzen nach § 2 Absatz 1 WissZeitVG für das wissenschaftliche und künstlerische Personal als zeitlich begrenzte Übergangsregelung um die Zeit COVID-19-Pandemie-bedingter Einschränkungen des Hochschul- und Wissenschaftsbetriebs verlängert werden.
In § 21 Absatz 4 BAföG sollen die Ausnahmetatbestände zu Einkünften, die nicht als Einkommen gelten, in einer neuen Nummer 5 um zusätzliche Einkünfte aus pandemiebedingt übernommenen beziehungsweise hinsichtlich des Arbeitszeitumfangs aufgestockten Tätigkeiten ergänzt werden. Zugleich soll der Kreis der hiervon erfassten Tätigkeitsbereiche auf alle systemrelevanten Branchen und Berufe ausgedehnt werden. Dies ersetzt die durch das COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz in § 53 Absatz 2 BAföG eingeführte Beschränkung der Anrechnung der gesamten Nebeneinkünfte, die ausbildungsförderungsberechtigte Auszubildende aus zur Bekämpfung der Pandemie übernommenen Tätigkeiten erzielen, auf lediglich die Leistungsansprüche für die tatsächlichen Beschäftigungsmonate innerhalb des gesamten Bewilligungszeitraums.

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