Der Gesetzentwurf sieht folgende Maßnahmen vor:
- Die erweiterte Verlustverrechnung wird bis Ende 2023 verlängert: Für 2022 und 2023 wird der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag auf zehn Millionen Euro beziehungsweise auf 20 Millionen Euro bei Zusammenveranlagung angehoben. Der Verlustrücktrag wird darüber hinaus ab 2022 dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet und erfolgt in die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre.
- Um ein weiteres Jahr verlängert werden die Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG, die im Jahr 2022 auslaufen sowie die steuerlichen Investitionsfristen für Reinvestitionen nach § 6b EStG.
- Für im Jahr 2022 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter wird die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens um ein Jahr verlängert.
- Die steuerliche Förderung der steuerfreien Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld wird um drei Monate bis Ende März 2022 verlängert.
- Die bestehende Regelung zur Homeoffice-Pauschale wird um ein Jahr bis zum 31.12.2022 verlängert.
- Aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen in bestimmten Einrichtungen – vor allem in Krankenhäusern – gewährte Arbeitgeber-Sonderleistungen für Arbeitnehmer zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise werden bis zu 3.000 Euro steuerfrei gestellt.
- Die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen 2020 in beratenen Fällen wird um weitere drei Monate verlängert. Hieran anknüpfend werden auch die Erklärungsfristen für 2021 und 2022 verlängert, jedoch in geringerem Umfang.