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Ziel des Gesetzes

Der Gesetzentwurf sieht folgende steuergesetzlichen Maßnahmen vor:
 
  • Der Umsatzsteuersatz  wird für  nach dem  30.  Juni  2020  und vor dem  1.  Juli  2021  erbrachte  Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen  mit  Ausnahme der  Abgabe von Getränken  von  19  Prozent  auf  7  Prozent  abgesenkt.
  • Die bisherige Übergangsregelung  zu §  2b  UStG  in  §  27  Absatz  22  UStG  wird auf  Grund vordringlicherer  Arbeiten  der  juristischen  Personen des öffentlichen Rechts,  insbesondere der  Kommunen,  zur Bewältigung  der  COVID-19-Pandemie bis  zum 31.  Dezember 2022  verlängert.
  •  Entsprechend  der  sozialversicherungsrechtlichen Behandlung werden Zuschüsse des Arbeitgebers  zum Kurzarbeitergeld und  zum Saison-Kurzarbeitergeld bis  80  Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem  Soll-Entgelt  und dem  Ist-Entgelt  nach §  106 des Dritten  Buches  Sozialgesetzbuches steuerfrei  gestellt.
  • Die steuerlichen Rückwirkungszeiträume in  §  9  Satz  3 und §  20  Absatz  6 Satz  1 und  3 UmwStG  werden vorübergehend verlängert,  um  einen Gleichlauf  mit  der  Verlängerung des  Rückwirkungszeitraums in §  17  Absatz  2 Satz  4 UmwG  durch das  Gesetz  zur Abmilderung der  Folgen  der  COVID-19-Pandemie im  Zivil-,  Insolvenz- und  Strafverfahrensrecht  vom  27.  März  2020  (BGBl.  I  S.  569)  zu erzielen.

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