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Ziel des Gesetzes

Die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beziehungsweise die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) und die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII sichern den Lebensunterhalt, wenn keine vorrangigen Hilfen zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen aufgrund COVID-19 greifen. Diese Leistungen sollen in einem vereinfachten Verfahren schnell und unbürokratisch zugänglich gemacht werden, um die Betroffenen zeitnah unterstützen zu können. Es soll niemand aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Krise in existenzielle Not geraten. Das vereinfachte Verfahren ist zur Unterstützung der Arbeitsfähigkeit der Jobcenter erforderlich. Auch für Berechtigte im Recht der Sozialen Entschädigung sollen die erleichterten Regelungen gelten. Die inhaltliche Übernahme der Übergangsregelungen des SGB II und des SGB XII für die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt im Sozialen Entschädigungsrecht nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) stellt sicher, dass in allen Existenzsicherungssystemen ein vergleichbarer Schutz besteht.

Für die Familien, die Einkommenseinbrüche durch die Corona-Krise erleiden, soll ein Zugang zum Kinderzuschlag geschaffen werden, der die veränderte Lebenslage zeitnah zur Antragstellung abbildet und die plötzlich veränderte Situation in der Familie früher berücksichtigt. Daher soll für die Prüfung des Kinderzuschlags sowohl in neuen Fällen als auch auf Antrag in sogenannten Bestandsfällen ausnahmsweise - statt an das Einkommen aus den letzten sechs Monaten vor Antragstellung - an das aktuelle Einkommen der Eltern im letzten Monat vor Antragstellung angeknüpft werden. Außerdem soll eine einmalige Verlängerung für sogenannte Bestandsfälle mit dem höchstmöglichen Kinderzuschlag eingeführt werden, damit die Leistungen möglichst ohne Unterbrechung gewährt werden können.

Die sozialen Dienstleister in Deutschland sollen sich aktiv in die Bewältigung der Auswirkungen der Coronavirus Krise einbringen. Sie werden im Rahmen ihrer Aufgaben von den jeweils zuständigen Leistungsträgern aufgefordert, mit ihnen abgestimmte konkrete Beiträge zur Bewältigung der Auswirkungen der Coronavirus SARS-CoV-2 Krise zu identifizieren und, soweit sie geeignet, zumutbar und rechtlich zulässig sind, auch umzusetzen. Die Leistungsträger sollen dafür ab sofort den Bestand der sozialen Dienstleister sicherstellen. Voraussetzung hierfür ist, dass die sozialen Dienstleister erklären, alle ihnen nach den Umständen zumutbaren und rechtlich zulässigen Möglichkeiten auszuschöpfen, um zur Bewältigung der Auswirkungen der Pandemie beizutragen. Hierzu stellen sie Arbeitskräfte, Räumlichkeiten und Sachmittel zur Verfügung, die hierfür geeignet und einsetzbar sind, insbesondere in der Pflege, und in sonstigen gesellschaftlichen und sozialen Bereichen (z. B. die Unterstützung bei Einkäufen, Begleitung bei Arztbesuchen, telefonische Beratung in Alltagsangelegenheiten). Erfordert die Coronavirus SARS-CoV-2 Krise auch den Einsatz in anderen Bereichen (z. B. Logistik für die Lebensmittelversorgung oder Erntehelfer), kann die Erklärung im Rahmen der rechtlich zulässigen Möglichkeiten und der Zumutbarkeit auch auf diese Bereiche ausgedehnt werden.
Durch den Sicherstellungsauftrag wird eine Rechtsgrundlage geschaffen, durch welche die Leistungsträger weiterhin an die sozialen Dienstleister zahlen können und zwar unabhängig davon, ob diese ihre bisherige Leistung tatsächlich ausführen oder nicht. Der Sicherstellungsauftrag soll durch sachlich subsidiäre und zeitlich begrenzte monatliche Zuschüsse der Leistungsträger an die sozialen Dienstleister erfolgen. Der Sicherstellungsauftrag umfasst alle sozialen Dienstleister, die mit den Leistungsträgern im maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz in Leistungsbeziehungen stehen.

Mit der Neuregelung des Arbeitszeitgesetzes wird eine Verordnungsermächtigung in das Gesetz eingefügt, um durch Rechtsverordnung in außergewöhnlichen Notfällen mit bundesweiten Auswirkungen, insbesondere in epidemischen Lagen von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes, Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz erlassen zu können. Die Regelung soll dazu beitragen, im Notfall die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Gesundheitswesens und der pflegerischen Versorgung, der Daseinsvorsorge sowie die Versorgung der Bevölkerung mit existenziellen Gütern sicherzustellen.
Auch der rentenrechtliche Rahmen für die Weiterarbeit oder Wiederaufnahme einer Beschäftigung nach Renteneintritt soll erleichtert werden. Durch die deutliche Anhebung der kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze von 6 300 Euro auf 44 590 Euro sollen Einkünfte bis zu dieser Höhe keine Kürzung der Rente bewirken. Die Anhebung ist bis zum 31. Dezember 2020 befristet.
Das Gesetz sieht zudem vor, bei während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommenen Beschäftigungen in systemrelevanten Branchen und Berufen befristet auf die Anrechnung auf das Kurzarbeitergeld teilweise zu verzichten. Dadurch soll ein Anreiz geschaffen werden, auf freiwilliger Basis vorübergehend Tätigkeiten in systemrelevanten Bereichen, wie z. B. der Landwirtschaft, aufzunehmen. Der zeitliche Rahmen für kurzfristige sozialversicherungsfreie Beschäftigung wird insbesondere mit Blick auf die Saisonkräfte in der Landwirtschaft befristet ausgeweitet, da diese aufgrund der Corona-Pandemie in deutlich geringerer Anzahl zur Verfügung stehen.

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