Die Veranstalter von Freizeitveranstaltungen sollen durch das Gesetz berechtigt werden, den Inhabern der Eintrittskarten statt der Erstattung des Eintrittspreises einen Gutschein zu übergeben. Der Gutschein könne dann entweder für eine Nachholveranstaltung oder eine alternative Veranstaltung eingelöst werden. Dies gilt auch, soweit Freizeiteinrichtung aufgrund der COVID-19-Pandemie zu schließen war.
Der Inhaber des Gutscheins soll jedoch die Auszahlung des Gutscheinwertes verlangen können, wenn ihm die Annahme des Gutscheins aufgrund seiner persönlichen Lebensverhältnisse unzumutbar ist oder wenn der Gutschein nicht bis zum 31. Dezember 2021 eingelöst wird.