Durch das Gesetz soll verhindert werden, dass der Brexit für den Steuerpflichtigen nachteilige Rechtsfolgen auslöst, obwohl dieser bereits alle steuerlich relevanten Handlungen vor dem Brexit vollzogen hat („Brexit als schädliches Ereignis“).
Dabei handelt es sich um Regelungen
- zur Verhinderung einer rückwirkenden Besteuerung des Einbringungsgewinns in Fällen, in denen Unternehmensteile oder Anteile vor dem Brexit bzw. vor Ablauf einer in einem Austrittsabkommen vereinbarten Übergangsfrist von einem britischen Steuerpflichtigen oder in eine britische Körperschaft zu Werten unterhalb des gemeinen Werts eingebracht wurden (§ 22 Absatz 1 und 2 UmwStG);
- zur Verhinderung einer zwingenden Auflösung eines Ausgleichspostens nach § 4g EStG, der vor dem Brexit mit dem Ziel gebildet wurde, die u. a. aufgrund der Überführung eines Wirtschaftsguts in eine britische Betriebsstätte ausgelöste Besteuerung stiller Reserven über einen Zeitraum von maximal fünf Jahren zu verteilen;
- zur Vermeidung des Eintritts der Folgen einer schädlichen Verwendung (§ 93 Absatz 1 EStG) in bestimmten definierten „Altfällen“ und zur Verhinderung unbilliger Härten im Rahmen der „Riester“-Förderung.