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Ziel des Gesetzes

Die wichtigsten Regelungsbereiche des Entwurfs eines Gesetzes zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt (BKAG-E) werden vom Bundesinnenministerium wie folgt dargestellt:

Der vorliegende Entwurf enthalte alle erforderlichen Ergänzungen des BKAG, um dem Bundeskriminalamt die erfolgreiche Bewältigung der neuen Aufgabe zu ermöglichen. Hierzu gehörten neben der Aufgabennorm (§ 4a BKAG) die notwendigen Befugnisnormen zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus.

1. Aufgabennorm

Die Aufgabennorm (§ 4a BKAG-E) soll die Möglichkeit eröffnen, dass das Bundeskriminalamt (BKA) zur Verhütung von bestimmten terroristischen Straftaten tätig wird. Je nach Schwere des Grundrechtseingriffs enthielten die einzelnen Befugnisnormen jedoch engere Voraussetzungen (konkrete Gefahr, gegenwärtige Gefahr, höhere Anforderungen an die bedrohten Rechtsgüter).
Die Aufgabe des BKA sei nach § 4a BKAG-E von vornherein auf Fälle terroristischer Gefahren beschränkt. Zusätzlich muss in diesen Fällen eine länderübergreifende Gefahr vorliegen, die Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde nicht erkennbar sein oder die oberste Landesbehörde muss das BKA um Übernahme ersuchen.
Die Befugnisse der Länder sollen von der Aufgabenwahrnehmung durch das BKA unberührt bleiben. Zur Koordinierung der Maßnahmen muss das BKA die zuständigen Landes- und Bundesbehörden unverzüglich unterrichten und die Aufgabenwahrnehmung in gegenseitigem Benehmen durchführen.

2. Die einzelnen Befugnisse

Zur effizienten Wahrnehmung seiner Aufgabe sollen dem BKA entsprechende Befugnisse verliehen werden. Diese Befugnisse sollen sich an den Gefahrenabwehrbefugnissen der Bundespolizei und der Polizeien der Länder orientieren. Hervorzuheben seien neben der Generalklausel und den polizeilichen Standardbefugnissen die Regelungen zur Wohnraumüberwachung, zur Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) und zur so genannten Online-Durchsuchung. Nur die Regelung zur Online-Durchsuchung (§ 20k BKAG-E) ist neben der Quellen-TKÜ bislang nicht in Landespolizeigesetzen enthalten.
Da das Bundeskriminalamt ausnahmslos nur zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus tätig werden darf sei sichergestellt, dass von den Befugnissen nur in einer überschaubaren Zahl von Fällen Gebrauch gemacht wird. Hinzu kommen jeweils zusätzliche Eingriffsschwellen, die auf die jeweilige Schwere des Grundrechtseingriffs abgestimmt sind.

a. Online-Durchsuchung (§ 20k BKAG-E)

Die Befugnis zur sog. Online-Durchsuchung wird nach Einschätzung des Bundesinnenministeriums in wenigen Einzelfällen zum Tragen kommen. Sie sei jedoch erforderlich, wenn andere polizeiliche Maßnahmen gegen terroristische Zellen, die über modernste Kommunikationsmittel und das Internet miteinander vernetzt sind, nicht mehr greifen. Das Bundesverfassungsgericht habe dies in seiner Entscheidung ausdrücklich anerkannt. Der vorliegende Regelungsentwurf sei in enger Abstimmung zwischen BMI und BMJ erarbeitet worden. Er entspräche der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Online-Durchsuchung.

b. Quellen-TKÜ (§ 20l Abs. 2 BKAG-E)

In der Vorschrift zur Telekommunikationsüberwachung ist – über landesrechtliche Regelungen hinaus – ausdrücklich geregelt, dass auch die Durchführung so genannter Quellen-TKÜ zulässig ist. Da Maßnahmen zur Quellen-TKÜ schon bisher auf die geltenden TKÜ-Regelungen nach Landesrecht bzw. der StPO gestützt werden, handele es sich in erster Linie um eine Klarstellung. Mit der Maßnahme einer Quellen-TKÜ könne Telekommunikation, die mittels Voice over IP oder sonstigem Internetverkehr in verschlüsselter Form stattfindet, vor der Verschlüsselung bzw. beim Empfänger nach der Entschlüsselung überwacht werden. Wegen der immer stärker zunehmenden Nutzung solcher Kommunikationsformen sei diese Maßnahme zwingend erforderlich.

c. Wohnraumüberwachung (§ 20h BKAG-E)

Die Befugnis zur akustischen und optischen Wohnraumüberwachung orientiere sich ebenfalls am bestehenden Recht. Vergleichbare Vorschriften finden sich bis auf Bremen in allen Polizeigesetzen der Länder (vgl. z.B. § 29 PolG RP, § 17 SOG LSA, § 185 LVwG SH, § 17 PolG NRW, § 35a Nds. SOG, § 15 HSOG, § 10 PolDVG HH, § 33a BbgPolG, Art. 34 PAG BY sowie § 9 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG). Die gegen § 20h BKAG geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken seien unbegründet. Art. 13 Abs. 3 GG, der nur die akustische Wohnraumüberwachung zulässt, beziehe sich allein auf den repressiven Bereich. Art. 13 Abs. 4 GG enthalte diese Einschränkung für den präventiven Bereich gerade nicht, da hier der verfassungsändernde Gesetzgeber von einem höheren Stellenwert der Prävention vor der Repression ausging. Dies sei in Literatur und Rechtsprechung allgemein anerkannt. Die Voraussetzungen von Art. 13 Abs. 4 GG seien in § 20h BKAG-E eingehalten, die optische Wohnraumüberwachung zu präventiven Zwecken sei deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Die Maßnahme soll nur zur Abwehr einer dringenden Gefahr für besonders hochrangige Rechtsgüter und nur zulässig sein, wenn die Gefahrenabwehr auf andere Wese aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre (besondere Ausgestaltung der Verhältnismäßigkeit).
Grundsätzlich sei eine richterliche Anordnung erforderlich (Ausnahme: Gefahr im Verzug, ebenfalls von Art. 13 Abs. 4 GG vorgesehen).
Der Kernbereichsschutz (§ 20h Abs. 5) sei verfassungsrechtlich einwandfrei gewährleistet. § 20u BKAG-E gewährleiste zudem den Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Personen.
Nach § 20h BKAG-E sei die Maßnahme grundsätzlich – ebenso wie in den Regelungsvorbildern in den Landespolizeigesetzen – gegen den polizeirechtlich Verantwortlichen zu richten und in seiner Wohnung durchzuführen. Als letztes Mittel ermögliche § 20 h Abs. 2 BKAG-E auch die Überwachung der Wohnung eines nichtverantwortlichen Dritte. Dann müsse aber aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen sein, dass sich der polizeirechtlich Verantwortliche dort aufhält und dass die Maßnahme in dessen Wohnung allein nicht zur Abwehr der Gefahr führen wird. Diese Regelung ist § 100 c Abs. 3 Strafprozessordnung (StPO) nachgebildet. Dessen inhaltsgleiche Vorgängerregelung (§ 100 Abs. 2 Satz 5 StPO in der Fassung vom 22. Dezember 2003) war Gegenstand der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum «Großen Lauschangriff» und wurde ausdrücklich für verfassungsgemäß erklärt (BVerfG, Verfassungsrechtliche Berwertung des «Großen Lauschangriffs», NJW 2004, 999). Vergleichbare Regelungen seien auch in Polizeigesetzen der Länder enthalten (z.B. Art. 34 Abs. 3 PAG Bay; § 35 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Nds. SOG, § 34 b Abs. 1 Satz 2 SOG M.-V).

3. Allgemeine Regelungen zum Schutz der Grundrechte Betroffener

Der Entwurf berücksichtige schließlich sämtliche verfassungsrechtliche Vorgaben, die das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung entwickelt hat. So seien Regelungen zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung, zur Benachrichtigung Betroffener und zur Kennzeichnung, Verwendung und Löschung erhobener Daten vorgesehen (§ 20v BKAG-E). Der Schutz von Personen, die zeugnisverweigerungsberechtigt sind, sei inhaltsgleich wie in der StPO gewährleistet (§ 20u BKAG-E).

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