Eine ausführliche tabellarische Darstellung zu den Inhalten des Regierungsentwurfs sowie die Herausarbeitung der Änderungen gegenüber den derzeit geltenden HGB-Regelungen (nebst Unterschieden zur Steuerbilanz) finden Sie auf den Seiten der BRZ – Zeitschrift für Bilanzierung und Rechnungswesen hinterlegt.
Eine Kurzzusammenfassung der geplanten Änderungen bietet die folgende Übersicht:
Bilanzierungsaufwand reduzieren
Der Gesetzentwurf entlastet die Unternehmen laut Bundesjustizministerium von Bilanzierungsaufwand. Einzelkaufleute, die bestimmte Schwellenwerte (500.000 Euro Umsatz und 50.000 Euro Gewinn pro Geschäftsjahr) nicht überschreiten, werden von der Verpflichtung zur Buchführung und Bilanzierung nach den handelsrechtlichen Vorschriften befreit. Die Größenklassen, die darüber entscheiden, welche Informationspflichten ein Unternehmen treffen, werden angehoben. Die Schwellenwerte für Bilanzsumme und Umsatzerlöse in § 267 HGB werden um 20 Prozent erhöht. Abhängig davon, ob eine Kapitalgesellschaft als klein, mittelgroß oder groß einzustufen ist, muss sie mehr oder weniger weit reichende Informationspflichten erfüllen. Als klein sind künftig solche Kapitalgesellschaften zu klassifizieren, die nicht mehr als rund 4,8 Millionen Euro Bilanzsumme (bisher rund vier Millionen Euro), rund 9,8 Millionen Euro Umsatzerlöse (bisher rund acht Millionen Euro), beziehungsweise 50 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt aufweisen. Eine Kapitalgesellschaft muss laut Bundesjustizministerium mindestens zwei dieser Kriterien erfüllen, um als klein klassifiziert zu werden. Als mittelgroß sind künftig solche Kapitalgesellschaften zu klassifizieren, die nicht mehr als rund 19,2 Millionen Euro Bilanzsumme (bisher rund 16 Millionen Euro), rund 38,5 Millionen Euro Umsatzerlöse (bisher rund 32 Millionen Euro), beziehungsweise 250 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt aufweisen.
Verbesserung der Aussagekraft der HGB-Abschlüsse
Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz baut das HGB-Bilanzrecht nach Ministeriumsangaben zu einem Regelwerk aus, das den internationalen Rechnungslegungsstandards gleichwertig, aber kostengünstiger und einfacher zu handhaben ist. Insbesondere bleibe es dabei, dass die HGB-Bilanz Grundlage der steuerlichen Gewinnermittlung und der Ausschüttungsbemessung sei. Dies ermögliche insbesondere den mittelständischen Unternehmen, nur ein Rechenwerk, die so genannte Einheitsbilanz, aufzustellen. Hintergrund ist nach Angaben des Justizministeriums, dass die International Financial Accounting Standards auf kapitalmarktorientierte Unternehmen zugeschnitten sind, die weit überwiegende Anzahl der rechnungslegungspflichtigen deutschen Unternehmen den Kapitalmarkt aber gar nicht in Anspruch nehmen.
Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens künftig anzusetzen
Die Aussagekraft des handelsrechtlichen Jahresabschlusses soll zunächst dadurch verbessert werden, dass immaterielle selbst geschaffene Vermögensgegenstände des Anlagevermögens wie zum Beispiel Patente oder Know-how künftig in der HGB-Bilanz anzusetzen sind. Dadurch können die Unternehmen laut Ministerium ihre Eigenkapitalbasis ausbauen und ihre Fähigkeit verbessern, sich am Markt kostengünstig weiteres Kapital zu beschaffen. Steuerlich bleiben die Aufwendungen nach wie vor abzugsfähig; sie stehen auch nicht für die Gewinnausschüttung zur Verfügung.
Bewertung von Finanzinstrumenten zum Marktwert
Finanzinstrumente wie Aktien, Schuldverschreibungen, Fondsanteile und Derivate, soweit sie zu Handelszwecken erworben sind, werden künftig bei allen Unternehmen – wie international üblich – zum Bilanzstichtag mit dem Marktwert bewertet. Das soll die handelsrechtliche Rechnungslegung vereinheitlichen und vereinfachen. Dem Bundesjustizministerium zufolge erhöht sich dadurch die Aussagekraft des Jahresabschlusses im Hinblick auf jederzeit realisierbare Gewinne und Verluste. Die noch nicht realisierten Gewinne würden jedoch grundsätzlich mit einer Ausschüttungssperre verbunden. Für Kreditinstitute werde der Anwendungsbereich der Fair-Value-Bewertung sachgerecht erweitert und umfasse alle Finanzinstrumente des Handelsbestandes.
Änderung der Rückstellungsbewertung
Bei der Bewertung der Rückstellungen sollen künftige Entwicklungen (Lohn-, Preis- und Personalentwicklungen) stärker als bisher berücksichtigt werden. Zudem sind die Rückstellungen künftig abzuzinsen. Die Bewertung der Rückstellungen wird also dynamisiert. Die Neuregelung wird nach Angaben des Bundesjustizministeriums zumindest bei den Pensionsrückstellungen zu einer Erhöhung führen. Um diese Effekte abzumildern, sieht der Entwurf die Möglichkeit vor, die Rückstellung über einen Zeitraum von mehreren Jahren anzusammeln. Die steuerlichen Vorschriften in diesem Punkt bleiben unverändert. Es werde also nicht zu Steuerausfällen kommen.
Abschaffung nicht mehr zeitgemäßer Wahlrechte
Der Gesetzentwurf sieht die Abschaffung nicht mehr zeitgemäßer Bilanzierungsmöglichkeiten, die den Unternehmen eingeräumt wurden, einem informativen und insbesondere vergleichbaren Jahresabschluss aber entgegenstehen, vor. Dies gilt laut Ministerium beispielsweise für die auch steuerlich nicht anerkannte Möglichkeit, Rückstellungen für eigenen künftigen Instandsetzungsaufwand zu bilden.
Transparenz bezüglich der Zweckgesellschaften
Der Gesetzentwurf enthält auch Vorschläge für mehr Information und Transparenz im handelsbilanziellen Umgang mit Zweckgesellschaften. Die wirtschaftliche Situation der Zweckgesellschaft und das wirtschaftliche Risiko für den Konzern sollen besser aus dem Jahresabschluss des Konzerns abzulesen sein. Zum einen müssen die Unternehmen künftig schon dann in den Konzernabschluss einbezogen werden, wenn sie unter der einheitlichen Leitung eines Mutterunternehmens stehen. Bisher kommt es darauf an, ob das Mutterunternehmen an der Zweckgesellschaft eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung hält. Außerdem müssen die Unternehmen künftig im Anhang über Art, Zweck und finanzielle Auswirkungen von nicht in der Bilanz erscheinenden Geschäften berichten, soweit dies für die Beurteilung der Finanzlage notwendig ist. Damit wird eine EU-rechtliche Vorgabe umgesetzt. Außerdem haben die Unternehmen künftig darzulegen, welche Überlegungen ihrer Risikoeinschätzung im Hinblick auf Eventualverbindlichkeiten zugrunde liegen. Hier genüge es nicht, den Abschlussadressaten nur über die Summe der bestehenden Eventualverbindlichkeiten zu informieren, die dahinter stehenden Risiken und die Einschätzung ihres Eintritts aber im Dunkeln zu lassen.
Weitere aus EU-rechtlichen Vorgaben resultierende Änderungen
Sonstige EU-rechtliche Vorgaben, insbesondere die Vorgaben zum Unternehmensführungsbericht und zur Einrichtung eines Prüfungsausschusses werden nach Angaben des Ministeriums eins zu eins in deutsches Recht umgesetzt. Zum Beispiel müssen kapitalmarktorientierte Unternehmen, die bereits ein Aufsichtsorgan haben, jedenfalls dann keinen Prüfungsausschuss einrichten, wenn dessen Aufgaben durch das Aufsichtsorgan wahrgenommen werden. Auch werden den Unternehmen keine Vorgaben für die Einrichtung eines internen Risikomanagementsystems gemacht. Die Entscheidung über die Einrichtung und die Art und dem Umfang eines Risikomanagementsystems liegt im Aufgabenbereich der geschäftsführenden Organe eines Unternehmens.