Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 08.12.2009 (2 BvR 758/07) entschieden, dass die Kürzung des Ausgleichsbetrags für Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs gemäß § 45a Absatz 2 Satz 3 Personenbeförderungsgesetz wegen Mängeln im Gesetzgebungsverfahren verfassungswidrig ist.
Die Kürzung des Ausgleichsbetrags wurde durch Artikel 24 des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 (HBeglG 2004) vom 29.12.2003 (BGBl. I S. 3076) eingefügt, teilte das Bundesfinanzministerium mit. Die Kürzung habe auf den in der sog. Koch-Steinbrück-Liste enthaltenen Vorschlägen zum Subventionsabbau basiert, die nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts in nicht formell verfassungsmäßiger Weise in das Gesetzgebungsverfahren zum HBeglG 2004 eingeführt worden war und daher nicht Gegenstand des hierzu einberufenen Vermittlungsausschussverfahrens hätte werden dürfen.
Der formelle Verfassungsfehler betreffe nach Angaben des Bundesfinanzministeriums über den entschiedenen Fall hinaus alle Normen, die durch die sog. Koch-Steinbrück-Liste in das Gesetzgebungsverfahren zum HBeglG 2004 eingeführt worden seien und seit der Verabschiedung des HBeglG 2004 bis heute nicht nochmals auf Grund von Neuregelung, Abschaffung oder Bestätigung Gegenstand eines Gesetzgebungsverfahrens waren.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen die steuerlichen und einige verkehrsrechtlichen Regelungen, die durch die sog. Koch-Steinbrück-Liste in das Gesetzgebungsverfahren des HBeglG 2004 eingeführt wurden und seit der Verabschiedung des HBeglG 2004 bis heute unverändert geblieben sind, durch eine inhaltsgleiche Neufassung bestätigt werden. Im Wege einer formell verfassungsgemäßen Bestätigung dieser Normen durch den Gesetzgeber werde insoweit Rechtssicherheit gewährleistet.