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Ziel des Gesetzes

Mit dem Gesetzentwurf soll sichergestellt werden, dass die zum Ende des Jahres 2011 auslaufenden Regelungen zur reduzierten Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern auch weiterhin gelten, heißt es in der Erläuterung des Bundesrats zu dem Vorhaben. Dazu sollen die bisherigen Übergangsbestimmungen nicht lediglich entfristet, sondern komplett neu geregelt werden.

Die Neuregelung sieht vor, dass die großen Straf- und Jugendkammern auch künftig grundsätzlich mit zwei Berufsrichtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen besetzt sein sollen.

Eine Besetzung mit drei Berufsrichtern soll jedoch nicht mehr allein dann der Fall sein, wenn die große Strafkammer als Schwurgericht zuständig ist beziehungsweise wenn wegen des Umfangs oder der Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung eines dritten Richters erforderlich erscheint. Geplant ist diese auch dann, wenn die Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten werden soll oder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu erwarten ist.

Mit dem Gesetzentwurf sollen weiterhin die unbestimmten Rechtsbegriffe des Umfangs beziehungsweise der Schwierigkeit der Sache konkretisiert werden. Diese Voraussetzungen sollen regelmäßig dann erfüllt sein, wenn die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage dauert oder die große Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer entscheidet.

Über die Besetzung sei bei Eröffnung des Hauptverfahrens zu entscheiden, wenn dieses bereits eröffnet ist, bei Anberaumung des Termins zur Hauptverhandlung. Ergeben sich neue Umstände, soll  auch unmittelbar vor Beginn der Hauptverhandlung über die Besetzung entschieden werden können.

Ähnliche Bestimmungen sollen für die Besetzung der großen Jugendkammern gelten, wobei teilweise jugendstrafrechtlichen Besonderheiten Rechnung getragen wird.

Darüber hinaus sieht der Gesetzentwurf geringfügige Änderungen im Zuständigkeitskatalog der Schwurgerichte und der Wirtschaftsstrafkammern vor.

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