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Ziel des Gesetzes

I. Ziel und Inhalt des Entwurfs

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf zum Beschäftigtendatenschutz soll die seit Jahrzehnten diskutierte Schaffung umfassender gesetzlicher Regelungen für den Arbeitnehmerdatenschutz verwirklicht werden.

Ziel des Gesetzentwurfs ist es laut Gesetzesbegründung, praxisgerechte Regelungen für Beschäftigte im Sinne des § 3 Absatz 11 BDSG zu schaffen. Es sollen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses nur solche Daten verarbeitet werden dürfen, die für dieses Verhältnis erforderlich sind. Datenverarbeitungen, die sich beispielsweise auf für das Beschäftigungsverhältnis nicht relevantes außerdienstliches Verhalten oder auf nicht dienstrelevante Gesundheitszustände beziehen, sollen (zukünftig) ausgeschlossen sein. Mit den Neuregelungen sollen Mitarbeiter an ihrem Arbeitsplatz zudem wirksam vor Bespitzelungen geschützt und gleichzeitig den Arbeitgebern verlässliche Grundlagen für die Durchsetzung von Compliance-Anforderungen und den Kampf gegen Korruption an die Hand gegeben werden.

Der Gesetzentwurf enthalte daher Regelungen für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Beschäftigtendaten vor und nach Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses.

II. Bürokratiebelastungen für die Wirtschaft und die Verwaltung

Mit dem Gesetzentwurf sollen 13 Informationspflichten für Arbeitgeber gegenüber ihren Beschäftigten eingeführt werden. Von diesen Informationspflichten sind die Wirtschaft als privater Arbeitgeber und die Verwaltung als öffentlicher Arbeitgeber gleichermaßen betroffen.

Diese Informationspflichten sind laut Gesetzesbegründung im Einzelnen:

  • § 32a Absatz 3 Satz 3: Der Beschäftigte ist auf sein Verlangen über den Inhalt einer bei einem Dritten über ihn eingeholten Auskunft zu unterrichten.
  • § 32a Absatz 6 Satz 4: Dem Beschäftigten ist das Ergebnis einer gesundheitlichen oder sonstigen Untersuchung oder Prüfung mitzuteilen.
  • § 32d Absatz 3 Satz 2: Hinweispflicht des Arbeitgebers auf die Zweckbindung übermittelter Daten gegenüber dem Datenempfänger.
  • § 32e Satz 2: Der Arbeitgeber hat die einen Verdacht begründenden tatsächlichen Anhaltspunkte zu dokumentieren.
  • § 32f Absatz 1 Satz 2: Der Arbeitgeber hat den Umstand einer Videobeobachtung durch geeignete Maßnahmen kenntlich zu machen.
  • § 32f Absatz 1 Satz 3: Benachrichtigungspflicht des Arbeitgebers bei einer offenen Videoüberwachung
  • § 32f Absatz 2 Satz 3: Der Arbeitgeber hat die einen Verdacht begründenden tatsächlichen Anhaltspunkte zu dokumentieren.
  • § 32f Absatz 2 Satz 5: Benachrichtigungspflicht des Arbeitgebers bei einer heimlichen Videoüberwachung
  • § 32g Absatz 1 Satz 2: Der Arbeitgeber hat dem Beschäftigten den Einsatz eines Ortungssystems durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.
  • § 32g Absatz 1 Satz 2: Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten beim Einsatz eines Ortungssystems über den Umfang der Aufzeichnungen und deren regelmäßige oder im Einzelfall vorgesehene Auswertung zu informieren.
  • § 32i Absatz 2 Satz 1: Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten und seine Kommunikationspartner im konkreten Einzelfall vorher darüber zu informieren, ob er Inhalte einer ausschließlich zu beruflichen oder dienstlichen Zwecken erlaubten Nutzung von Telefondiensten erhebt, verarbeitet oder nutzt.
  • § 32i Absatz 2 Satz 2: Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten und seine Kommunikationspartner über die Möglichkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Inhalten der Nutzung von Telefondiensten zu informieren.
  • § 32k Satz 1: Der Arbeitgeber hat Dritten, an die er Beschäftigtendaten übermittelt hat, die Berichtigung, Löschung oder Sperrung dieser Daten unverzüglich mitzuteilen, es sei denn, dass die Mitteilung zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beschäftigten nicht erforderlich ist.

Für die Bundesverwaltung als Dienstherr von Beamtinnen und Beamten werden besondere Informationspflichten nach den §§ 106 ff BBG durch einige dieser Vorschriften des Gesetzentwurfs ergänzt, soweit sie spezielle Sachverhalte betreffen, die im Bundesbeamtengesetz nicht geregelt sind.

III. Bürokratiebelastungen für die Bürgerinnen und Bürger

Für die Bürgerinnen und Bürger soll die folgende Informationspflicht neu eingeführt werden.

  • § 32a Absatz 3 Satz 3: Der Beschäftigte ist auf sein Verlangen über den Inhalt der Auskunft zu unterrichten.

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