Der Entwurf sieht Neuerungen im Netzwerkdurchsetzungsgesetz sowie im Strafgesetzbuch vor. Unter anderem ist die Einführung einer Verpflichtung sozialer Netzwerke vorgesehen, dem Bundeskriminalamt als Zentralstelle bestimmte strafbare Inhalte zu melden, die den sozialen Netzwerken durch eine Beschwerde bekannt und von ihnen entfernt oder gesperrt wurden. Darüber hinaus sollen die Tatbestände der „Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten“ (§ 126 StGB), der „Belohnung und Billigung von Straftaten“ (§ 140 StGB) und der „Bedrohung“ (§ 241 StGB) erweitert werden und eine höhere Strafandrohung für öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften getätigte Beleidigungen (§ 185 StGB) eingeführt werden. Es soll eine Klarstellung erfolgen, dass der besondere Schutz von im politischen Leben des Volkes stehenden Personen vor übler Nachrede und Verleumdung (§ 188 StGB) bis hin zur kommunalen Ebene reicht. Personen, die im ärztlichen Notdienst oder in einer Notaufnahme Hilfe leisten, sollen laut Gesetzentwurf künftig wie andere bereits erfasste Hilfeleistende besonders vor Drohungen und Gewalthandlungen geschützt (§ 115 Absatz 3 StGB) werden. Zudem soll der Katalog der Strafzumessungsgründe (§ 46 Absatz 2 Satz 2 StGB) ausdrücklich um „antisemitische“ Beweggründe ergänzt werden.