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Ziel des Gesetzes

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Der Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Beitreibungs-richtlinie-Umsetzungsgesetz - BeitrRLUmsG) enthält zum einen das Gesetz über die Durchführung der Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zum anderen weitere steuerrechtliche Änderungen.

Gesetz über die Durchführung der Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Beitreibungsgesetz – EUBeitrG)

Um den Anforderungen des Binnenmarktes gerecht zu werden, insbesondere aber um die finanziellen Interessen der Mitgliedstaaten und die Neutralität des Binnenmarktes zu schützen, ist es notwendig, die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen so weit wie möglich zu gewährleisten, heißt es in der Begründung zum Regierungsentwurf. Weder die Unterschiede der innerstaatlichen Beitreibungsmaßnahmen, noch die mangelnde Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden dürften dazu führen, dass die Systeme zur Amtshilfe nicht effektiv genutzt werden können.

Die Schaffung von einheitlichen Mechanismen und klaren Regeln sei essentieller Bestandteil eines umfassenden Informationsaustausches. Die Beitreibungsrichtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16. März 2010 setze daher an kritischen Regelungspunkten der Amtshilfe an und ermögliche eine gegenüber der Richtlinie 2008/55/EG wesentlich erweiterte und vereinfachte Form des Informationsaustausches. Dabei werde insbesondere den Erfahrungen der EU-Mitgliedstaaten Rechnung getragen. Entsprechend gestatte die Beitreibungsrichtlinie alle für die Geltendmachung und Eintreibung einer Forderung notwendigen Maßnahmen, insbesondere die Auskunftserteilung durch die ersuchte Behörde, die Zustellung aller relevanten Dokumente an den Forderungsschuldner, die Beitreibung der Forderung und das Ergreifen von Sicherungsmaßnahmen.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll die Richtlinie 2010/24/EU über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen (Beitreibungsrichtlinie) in deutsches Recht umgesetzt werden. Die Beitreibungsrichtlinie ersetze die Richtlinie 2008/55/EG des Rates vom 26. Mai 2008, in der bisher die Beitreibung von Forderungen kodifiziert war, so dass auch das damit überholte EG-Beitreibungsgesetz (EG-BeitrG) gleichzeitig außer Kraft treten könne.

Mit der Beitreibungsrichtlinie soll der bisherige Anwendungsbereich der Amtshilfe ausge-weitet und die Durchführung der Amtshilfe effizienter und effektiver ausgestaltet werden. Das Ziel der Anpassungen sei dabei sowohl die Möglichkeit der besseren Bewältigung von Amtshilfeersuchen als auch die Möglichkeit, dem Anstieg der Anzahl der Ersuchen besser begegnen zu können.

Die Neuerungen durch die Beitreibungsrichtlinie beträfen im Wesentlichen vier Bereiche, namentlich die Erweiterung des Geltungsbereiches der Amtshilfe, die Verbesserung des Informationsaustausches, die Vereinfachung des Zustellungsverfahrens und die Schaffung eines wirksameren Beitreibungs- und Sicherungsverfahrens.

Steuerrechtliche Regelungen

Daneben beinhaltet der Gesetzentwurf Änderungen folgender steuerrechtlicher Regelungen bzw. Regelungsbereiche:

  • Änderung und Neufassung der Regelungen des Lohnsteuerabzugsverfahrens; Ablösung der einführenden Vorschriften zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale durch die Regelungen für das dauerhafte Verfahren, §§ 38b, 39 ff. des Einkommensteuergesetzes (EStG)
  • Einführung einer Steuerfreiheit für Sozialversicherungsrenten an Empfänger, die als Verfolgte nach § 1 Bundesentschädigungsgesetz anerkannt sind, § 3 Nummer 8a - neu - EStG
  • Einführung eines Mindestbeitrags von 60 Euro pro Jahr für die im Rahmen der steuerlich geförderten Altersvorsorge (§ 10a und Abschnitt XI EStG) mittelbar zulageberechtigten Personen
  • Erweiterung des Katalogs der Freiwilligendienste um den Internationalen Jugendfreiwilligendienst, zur Ermöglichung einer Berücksichtigung als Kind im Rahmen des Familienleistungsausgleichs, § 32 EStG, §§ 2, 20 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG)
  • Engere Bindung der Gewährung von Grundfreibetrag und Sonderausgabenabzug an beschränkt steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, § 50 EStG
  • Einführung eines automatisierten Verfahrens für den Kirchensteuerabzug bei abgeltend besteuerten Kapitalerträgen, §§ 51a, 52a EStG
  • Aufhebung der sog. Sanierungsklausel zur Umsetzung der Entscheidung der Europäischen Kommission, § 8c Absatz 1a des Körperschaftsteuergesetzes (KStG
  • Überarbeitung von Teil II der Anlage 24 des Bewertungsgesetzes zur Gewährleistung der Ermittlung des gemeinen Werts im Sachwertverfahren nach §§ 189 bis 191 des Bewertungsgesetzes (BewG)
  • Einführung eines Antragsrechts eines beschränkt steuerpflichtigen Erwerbers auf Behandlung des Vermögensanfalls wie bei unbeschränkter Steuerpflicht, §§ 2, 16, 19, 21 und 37 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG)
  • Änderung des § 370 Absatz 6 der Abgabenordnung auf Grund der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG und redaktionelle Anpassung an den Vertrag von Lissabon
  • Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (5. VermBG), um den möglichen Missbrauch der Arbeitnehmer-Sparzulage für bestimmte Immobilienvertriebsmodelle zu verhindern, die nicht der Intention des Fünften Vermögensbildungsgesetzes entsprechen, §§ 2 und 17 des 5. VermBG.

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