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Ziel des Gesetzes

Der Koalitionsvertrag von CDU, CSU und FDP vom 26. Oktober 2009 sehe vor, den Klimaschutz und die Innenentwicklung im Bauplanungsrecht zu stärken, heißt es im Referentenentwurf des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Des Weiteren soll die Baunutzungsverordnung umfassend geprüft werden.

Zur Beschleunigung der Energiewende ist der energie- und klimapolitische Teil der Bauplanungsrechtsnovelle vorgezogen worden und bereits am 30.07.2011 als Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz soll in einem zweiten Teil die Innenentwicklung gestärkt und die Baunutzungsverordnung angepasst werden.

Innenstädte und Ortskerne seien Schlüsselfaktoren für die Stadtentwicklung und zur Identifikation der Bürger mit ihren Städten und Gemeinden unverzichtbar. Umstrukturierungsprozesse könnten jedoch die Zentren in zunehmendem Maße gefährden. Es sei daher ein Ziel der Städtebaupolitik des Bundes, die Innenentwicklung zu stärken. Dabei gehe es zum einen darum, die Neuinanspruchnahme von Flächen auf der „Grünen Wiese“ weitestgehend zu vermeiden. Zum anderen sei auch um die Wahrung und Stärkung der Urbanität und der Attraktivität von Städten und Gemeinden, auch in baukultureller Hinsicht Ziel des Vorhabens

Um die Innenentwicklung zu stärken, sollen unter anderem die Steuerungsmöglichkeiten für die Ansiedlung von Vergnügungsstätten präzisiert und die Möglichkeit zur Darstellung zentraler Versorgungsbereiche im Flächennutzungsplan ausdrücklich benannt werden. In der Baunutzungsverordnung sollen flexiblere Regelungen zur weiteren Stärkung der Innenentwicklung von Städten und Gemeinden eingeführt und zudem der Vollgeschossbegriff bundesrechtlich definiert werden. Kindertagesstätten sollen in einer Größenordnung, die der Gebietsversorgung angemessen ist, in reinen Wohngebieten künftig allgemein zulässig sein.

Die Zielsetzung des Gesetzentwurfs erfordere Regelungen sowohl im Baugesetzbuch als auch in der Baunutzungsverordnung. Um eine widerspruchsfreie Rechtsetzung sicherzustellen, sollen die Änderungen des Baugesetzbuchs und der Rechtsverordnung in einem Artikelgesetz zusammengefasst werden.

Darüber hinaus soll eine Regelung für gewerbliche Tierhaltungsanlagen (§ 35 Absatz 1 Nummer 4 BauGB) aufgenommen und der Begünstigungstatbestand (§ 35 Absatz 4 BauGB) zur Unterstützung des Strukturwandels in der Landwirtschaft maßvoll erweitert werden.

 

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