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Ziel des Gesetzes

In dem Gesetzentwurf sind folgende Maßnahmen vorgesehen:
  • Anhebung der Grenzbeträge für steuerliche und handelsrechtliche Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten (§ 241a Satz 1 HGB, § 141 Absatz 1 Satz 1 AO),
  • Erleichterungen im Faktorverfahren beim Lohnsteuerabzug bei Ehegatten oder Lebenspartnern (§ 39f EStG),
  • Anhebung der Pauschalierungsgrenze für kurzfristig Beschäftigte (§ 40a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG),
  • Reduzierung von Mitteilungspflichten für Kirchensteuerabzugsverpflichtete (§ 51a Absatz 2c Nummer 3 Satz 9 EStG),
  • Anhebung der Schwellenwerte für Meldepflichten nach verschiedenen Wirtschaftsstatistikgesetzen sowie Einführung von Schwellenwerten für Meldepflichten nach dem Umweltstatistikgesetz,
  • Anhebung der Schwellenwerte für Meldungen zur Intrahandelsstatistik (§ 30 Absatz 4 Satz 1 der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung),
  • Vereinfachung und Reduzierung der Berichtspflichten für das Biogasmonitoring (§ 35 Absatz 1 Nummer 7 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 37 der Gasnetzzugangsverordnung).
Die Änderungen im EStG (Artikel 5), Energiewirtschaftsgesetz (Artikel 15) und in der Gasnetzzugangsverordnung (Artikel 16) zum Biogasmonitoring sollen am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten. Die übrigen Änderungen sollen am 01.01.2016 in Kraft treten. 

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