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Ziel des Gesetzes

Der Gesetzentwurf sieht hinsichtlich der Nachweispflichten (Kapitel 2 der Richtlinie) in Artikel 1 Änderungen im Nachweisgesetz vor. In den Artikeln 2 bis 5 sollen zudem die bisher zu diesem Bereich bestehenden Regelungen zu den Nachweispflichten im Berufsbildungsgesetz, in der Handwerksordnung, im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und im Seearbeitsgesetz (SeeArbG) angepasst werden. Die in der Arbeitsbedingungenrichtlinie geregelten Mindestarbeitsbedingungen (Kapitel 3 der Richtlinie) erfordern zudem Änderungen im SeeArbG, in der Gewerbeordnung sowie im Teilzeit- und Befristungsgesetz, welche in den Artikeln 5 bis 7 erfolgen. Zudem sollen die Vorgaben der Richtlinie durch die in den Artikeln 8 bis 10 getroffene Anordnung der Anwendung der für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze im Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz, im Notfallsanitätergesetz sowie im PTA-Berufsgesetz umgesetzt werden. Die durch Artikel 11 in das Arbeitnehmer-Entsendegesetz aufgenommene Hinweispflicht soll der weiteren Erleichterung der Durchsetzung der die Richtlinienvorgaben umsetzenden Vorschriften dienen.

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