Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll der Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung unterbunden und gleichzeitig die Richtlinie 2008/104/EG (sogenannte Leiharbeitsrichtlinie) umgesetzt werden, teilt der Bundesrat in seiner Erläuterung zum Regierungsentwurf mit. Insgesamt solle die Arbeitnehmerüberlassung als flexibles arbeitsmarktpolitisches Instrument gestärkt und ihre positiven Beschäftigungseffekte erhalten werden.
Einführung der Drehtürklausel
Durch die Einführung einer gesetzlichen Regelung (sogenannte Drehtürklausel) soll verhindert werden, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entlassen oder nicht weiter beschäftigt werden und anschließend unmittelbar oder nach kurzer Zeit als Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer zu schlechteren Arbeitsbedingungen als die Arbeitnehmer des Entleihers wieder in ihrem ehemaligen Unternehmen oder einem anderen Unternehmen desselben Konzerns eingesetzt werden. Zwar bestehe auch weiterhin die Möglichkeit, dass Personen als Leiharbeitnehmerinnen oder Leiharbeitnehmer in ihrem ehemaligen Unternehmen oder in einem anderen Unternehmen desselben Konzerns eingesetzt werden. Allerdings solle deren Schlechterstellung und damit der missbräuchliche Einsatz der Arbeitnehmerüberlassung künftig dadurch verhindert werden, dass vom Gleichstellungsgrundsatz abweichende Regelungen in Tarifverträgen für sie keine Anwendung finden können.
Umsetzung der Leiharbeitsrichtlinie
Die Umsetzung der Leiharbeitsrichtlinie erfordere Änderungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und solle künftig für alle wirtschaftlich tätigen Unternehmen unabhängig davon gelten, ob sie Erwerbszwecke verfolgen oder nicht. Auch die im bisherigen Arbeitnehmerüberlassungsgesetz vorgesehene Möglichkeit, zuvor arbeitslose Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer für längstens sechs Wochen mit einem Nettoarbeitsentgelt zu beschäftigen, das dem zuletzt gezahlten Arbeitslosengeld entspricht, solle gestrichen werden, da dies nur im Rahmen eines spezifisch öffentlich geförderten Programms zulässig sein soll. Außerdem sei geplant, die Entleiher zu verpflichten, den in ihrem Betrieb tätigen Leiharbeitnehmerinnen und -nehmern Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten im Unternehmen zu gewähren und sie über Arbeitsplätze in Einsatzunternehmen zu unterrichten. Des Weiteren soll klargestellt werden, dass die Vereinbarung einer von den Leiharbeitnehmerinnen oder Leiharbeitnehmern an den Verleiher zu zahlenden Vermittlungsprovision für den Fall unwirksam sei, dass sie ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher eingehen. Die Erfüllung dieser Verpflichtung soll mit einer Bußgeldbewehrung abgesichert werden.
Wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit der Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer, die regelmäßig an wechselnden Einsatzorten in fremden Betrieben tätig werden, soll das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz künftig besondere Schutzvorschriften vorsehen. Arbeitgeber, die ihre Arbeitnehmer Dritten zur Arbeitsleistung überlassen wollen, sollen dafür eine besondere Erlaubnis beantragen müssen, die nur erteilt werden soll, wenn der Verleiher die gewerberechtliche Zuverlässigkeit besitzt.
Schließlich soll eine Informationspflicht für alle Unternehmen eingeführt werden, die Leiharbeitsnehmerinnen und Leiharbeitnehmer einsetzen, wenn sie gleichzeitig freie Arbeitsplätze besetzen wollen.