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Ziel des Gesetzes

Leitlinien des Entwurfs (laut Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung)

Der Gesetzentwurf soll die Vorschriften zum Verwaltungsverfahren und zum gerichtlichen Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwalts- und Notarsachen reformieren. Für das berufsrechtliche Verwaltungsverfahren sollen grundsätzlich die allgemeinen Regeln für Verwaltungshandeln gelten. Das gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwalts- und Notarsachen soll den Grundsätzen verwaltungsrechtlicher Streitigkeiten unterstellt werden. Es sollen nur noch wenige verfahrens- oder prozessrechtliche Sonderregelungen getroffen werden, soweit solche Vorschriften auf Grund von Besonderheiten des Berufsrechts unbedingt erforderlich sind. Die Zuständigkeit des Anwaltsgerichtshofs bzw. des Notarsenats bei dem Oberlandesgericht sowie des Bundesgerichtshofs soll ebenso wie der bisherige Instanzenzug zunächst beibehalten bleiben. Sobald erste Erfahrungen mit dem neuen Verfahren in anwaltlichen und notariellen Verwaltungsstreitigkeiten vorliegen, sollen jedoch sowohl die Zuständigkeiten als auch die Frage, ob anstelle der bisher eröffneten zwei Tatsacheninstanzen allein die Revision zum BGH statthaft sein soll, evaluiert werden.

Durch die Anwendbarkeit von VwVfG und VwGO werde zum einen ein Beitrag zur Rechtsvereinheitlichung geleistet, weil behördliches und gerichtliches Verfahren allgemeinen Regeln unterstellt und Sonderregelungen nur noch in sachlich gebotenem Umfang erhalten bleiben. Zum anderen würden Regelungslücken geschlossen, indem auf differenziert und umfassend geregelte Gesetze zurückgegriffen wird.

Die Modernisierung verfolgt – zusammengefasst – folgende Ziele:

  • Künftig sollen die BRAO, das EuRAG und die BNotO auf das VwVfG und auf die VwGO verweisen.
  • Die berufsrechtlich erforderlichen Sonderregelungen sollen für alle behördlichen Verfahren und Verwaltungsstreitigkeiten jeweils zusammengefasst geregelt werden und einheitlich gelten.
  • Veraltete Bestimmungen sollen aufgehoben und Ungenauigkeiten des Gesetzestextes bereinigt werden. Hierzu sollen insbesondere die Übergangs- und Schlussbestimmungen des 13. Teils der BRAO revidiert und heute bedeutungslose Normen gestrichen sowie einzelne Bestimmungen der BRAO an das Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358) angepasst werden.

Darüber hinaus werden im Gesetzentwurf folgende Änderungen vorgeschlagen, die dazu dienen sollen, die Tätigkeit der Kammern zu stärken, Beschränkungen abzubauen und Verfahren zu vereinfachen:

  • Das Beschwerdeverfahren vor der Rechtsanwaltskammer soll mit der Einführung einer Unterrichtungspflicht gegenüber der beschwerdeführenden Person transparenter gestaltet werden.
  • Die Vermittlungstätigkeit der Rechtsanwaltskammern soll dadurch gestärkt werden, dass einerseits auch die Schlichtungstätigkeit der Kammern klarstellend in die gesetzliche Regelung aufgenommen wird und andererseits Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte verpflichtet werden, bei einem von der Kammer anberaumten Vermittlungstermin zu erscheinen.
  • Die ortsnahe Vermittlungstätigkeit der Rechtsanwaltskammern soll durch die Einrichtung einer bundesweit tätigen, unabhängigen «Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft» bei der Bundesrechtsanwaltskammer ergänzt werden, um die Möglichkeiten der Rechtsuchenden, im Falle von Streitigkeiten mit ihrem Rechtsanwalt oder ihrer Rechtsanwältin eine Lösung ohne Anrufung der Gerichte erreichen zu können, auszuweiten und zu verbessern.
  • Fachanwältinnen und Fachanwälte sollen künftig nicht nur zwei, sondern drei Fachanwaltsbezeichnungen führen dürfen.
  • Die Versicherung von Schäden aus vorsätzlichen notariellen Pflichtverletzungen soll erleichtert werden, indem Notarkammern und Kassen die Möglichkeit eröffnet wird, entsprechende Versicherungseinrichtungen zu unterhalten.
  • Es soll nur noch die notarielle Amtsenthebung justitiabel sein und kein «Vorschaltverfahren» über einzelne Amtsenthebungsvoraussetzungen mehr stattfinden.

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