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Ziel des Gesetzes

Derzeitige Rechtslage

Anleger, die in Europa Wertpapierdienstleistungen in Anspruch nehmen, sind seit 1997 durch die Richtlinie über die Entschädigung der Anleger (Richtlinie 97/9/EG) geschützt, teilt die Europäische Union in einer Pressemitteilung mit. Diese Richtlinie gewährleiste eine Entschädigung in Fällen, in denen eine Wertpapierfirma nicht in der Lage ist, einem Anleger die ihm gehörenden Vermögenswerte zurückzugeben. Eine solche Situation könne zum Beispiel aufgrund von Betrug oder Fahrlässigkeit in einer Firma oder aufgrund des Versagens oder fehlerhaften Funktionierens der firmeninternen Systeme eintreten. Anlagerisiken als solche wurden nicht abgesichert. Derzeit bestehen in den 27 EU Mitgliedstaaten 39 verschiedene Anlegerentschädigungssysteme.

In den vergangenen Jahren sind laut Pressemittlung der EU bei der Kommission zahlreiche Beschwerden über die Anwendung der Richtlinie in einigen Mitgliedstaaten eingegangen. Die Beschwerden betrafen Probleme wie die mit Blick auf die Auszahlung von Forderungen unzureichende Finanzierung von Systemen oder die langen Auszahlungsfristen.

Änderungen durch den Richtlinienvorschlag

Mit den heute vorgeschlagenen Änderungen der Richtlinie sollen die Effizienz der Vorschriften zum Anlegerschutz erhöht, Wettbewerbsgleichheit hinsichtlich der Art der geschützten Finanzinstrumente hergestellt sowie eine ausreichende Finanzierung und das Vorhandensein der erforderlichen Regelungen für die Entschädigung der Anleger gewährleistet werden.

Die Kernelemente des Vorschlags:

Höhere Deckung: Derzeit betrage die Mindestentschädigungshöhe für Anleger 20 000 EUR. Der Kommissionsvorschlag sehe eine Anhebung der Entschädigungssumme auf 50 000 EUR pro Anleger vor.

Schnellere Auszahlung: Bei der derzeitigen Rechtslage könne es bisweilen mehrere Jahre dauern, bis ein Anleger eine Entschädigung erhält. Dies soll sich nach dem Kommissionsvorschlag ändern: Anleger sollen künftig spätestens neun Monate nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit einer Wertpapierfirma entschädigt werden. Dieses Zeitfenster sei erforderlich, um den zuständigen Behörden eine Untersuchung der Angelegenheit und die Klärung der Position einzelner Anleger zu ermöglichen.

Bessere Information: Anleger sollen künftig klarere und umfassendere Informationen darüber erhalten, inwieweit ihre Vermögenswerte abgesichert sind. Anlagerisiken – also Wertverluste aufgrund sinkender Börsenkurse oder aufgrund der Zahlungsunfähigkeit eines Emittenten – würden im Rahmen der Richtlinie nicht abgedeckt.

Langfristige und verantwortungsvolle Finanzierung: Seit 1997 gab es in den Mitgliedstaaten mehrere Fälle, in denen Systeme aufgrund unzureichender Finanzierung nicht in der Lage waren, Anleger für den Verlust ihrer Vermögenswerte zu entschädigen. Der Kommissionsvorschlag sehe nun eine Mindestausstattung („Zielausstattung“) vor, deren Finanzierung in vollem Umfang vorab sicherzustellen ist. Bei Bedarf könnten die Systeme als letztes Mittel Kredite in begrenzter Höhe bei anderen Systemen aufnehmen (gegenseitige Kreditvergabe) oder auf andere Finanzierungsmöglichkeiten zurückgreifen. Das Entschädigungssystem soll aus Beiträgen der Wertpapierfirmen finanziert werden.

Umfassenderer Schutz: Derzeit seien Anleger nicht zwangsläufig geschützt, wenn eine Wertpapierfirma die Vermögenswerte ihrer Kunden einem als Verwahrer agierenden Dritten anvertraut und dieser zahlungsunfähig wird und die Vermögenswerte nicht zurückgibt. Ebenso könnten Inhaber von Investmentfondsanteilen Verluste erleiden, wenn eine Verwahrstelle oder eine Unterdepotbank des Fonds ausfällt. Die Kommission schlägt nun vor, auch solche Fälle durch die Richtlinie abzudecken.

Die meisten der vorgeschlagenen Verbesserungen könnten bereits bis Ende 2012 wirksam werden. Sie würden in allen EU-Mitgliedstaaten gelten und, sobald sie in das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum eingefügt wurden, auch in Norwegen, Island und Liechtenstein.

 

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