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Ziel des Gesetzes

 

Die geplanten Gesetzesänderungen betreffen sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen. Im
Folgenden werden die geplanten Gesetzesänderungen in der vom Bundeskabinett beschlossenen
Fassung dargestellt.
 Einkommensteuer
Nachteilsausgleich für die private Nutzung von betrieblichen Elektro- und Hybridfahrzeugen
Die Bewertung der Entnahme für die private Nutzung eines Kraftfahrzeuges bemisst sich
grundsätzlich nach dem Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten
für die Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG). Da
der Listenpreis von Elektro- bzw. Hybridelektrofahrzeugen derzeit höher ist als der Listenpreis
von Kraftfahrzeugen mit einem Verbrennungsmotor, soll der Listenpreis um die darin
enthaltenen Kosten des Akkumulators (Batterie) wie folgt gemindert werden (§ 6 Abs. 1
Nr. 4 Satz 2 und 3 EStG-E, bereits im Regierungsentwurf enthalten):
 für bis zum 31.12.2013 angeschaffte Kfz um EUR 500 pro kWh der Batteriekapazität;
die Minderung pro Kfz beträgt max. EUR 10.000;
 der Betrag i. H. v. EUR 500 pro kWh mindert sich für in den Folgejahren angeschafften
Kfz jährlich um EUR 50 pro kWh Speicherkapazität der Batterie; der Höchstbetrag
i. H. v. EUR 10.000 mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kfz um
jährlich EUR 500.
Die Regelung gilt ab 2013 und ist anwendbar für Elektro- bzw. Hybridelektrofahrzeuge,
die bis zum 31.12.2022 angeschafft werden (§ 52 Abs. 1, 16 S. 11 EStG-E).
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Verluste und negativer Progressionsvorbehalt
Bei der Ermittlung des Steuersatzes von Verlusten, die im Rahmen des Progressionsvorbehalts
zu berücksichtigen sind, erfolgt bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG eine
Berücksichtigung der Anschaffungs- und Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens
erst im Zeitpunkt der Veräußerung/Entnahme als Betriebsausgabe (§ 32b
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. c EStG-E). Durch diese Regelung soll verhindert
werden, dass durch die gezielte Herbeiführung von Verlusten (z. B. durch Erwerb von
Edelmetallen bzw. Rohstoffen im Umlaufvermögen unter Ausnutzung der Gewinnermittlung
nach § 4 Abs. 3 EStG, sog. Steuergestaltungsmodell „Goldfinger“) die inländische
Steuerbelastung mittels Inanspruchnahme des negativen Progressionsvorbehalts (bis auf
Null) reduziert werden kann. Die Anwendung der Verlustabzugsbeschränkung des § 15b
EStG, die das Vorliegen einer modellhaften Gestaltung voraussetzt, scheitert nach Auffassung
der Rechtsprechung oftmals an dem vorgenannten Tatbestandsmerkmal.
Die Vorschrift ist erstmals anzuwenden auf Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, die
nach dem Tag des Gesetzesbeschlusses angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen
eingelegt werden (§ 52 Abs. 43a Satz 11 EStG-E).
Ausweitung der Gewährung des Pflegepauschbetrages auf Pflege im EU/EWR-Ausland
Der Anwendungsbereich des § 33b Abs. 6 Satz 5 EStG, nach welchem der Steuerpflichtige
anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 EStG für die Pflege einer nicht nur vorübergehend
hilflosen Person einen Pflege-Pauschbetrag in Höhe von EUR 924 unter der bisherigen
Voraussetzung der Durchführung der Pflege in seiner Wohnung oder in der Wohnung
des Pflegebedürftigen im Inland ansetzen kann, wird auf die häusliche persönlich
durchgeführte Pflege im gesamten EU-/EWR-Ausland ausgeweitet.
Die Regelung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden (§ 52 Abs. 1
EStG-E).
ElStAM
Der Gesetzesentwurf enthält mit der Regelung des § 52b EStG-E eine Übergangsregelung
bis zur Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (sog. ElStAMVerfahren).
 Umsatzsteuer
Ort der sonstigen Leistung
Leistungen an den nicht unternehmerischen Bereich von juristischen Personen, die sowohl
unternehmerisch als auch nicht unternehmerisch tätig sind, wurden bisher an dem
Ort besteuert, an dem der leistende Unternehmer seinen Sitz oder eine Betriebsstätte hat,
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von der aus der Umsatz tatsächlich erbracht wurde (§ 3a Abs. 1 UStG). Zukünftig richtet
sich der Ort der Leistung bei Leistungen an juristische Personen, die sowohl unternehmerisch
als auch nicht unternehmerisch tätig sind, einheitlich nach dem Sitz des leistungsempfangenden
Unternehmens (§ 3a Abs. 2 Satz 3 UStG-E). Etwas anderes gilt nur, wenn
der Bezug für den privaten Bedarf des Personals oder eines Gesellschafters bestimmt ist. In
diesem Fall richtet sich der Ort der Leistung nach dem Sitz des leistenden Unternehmens
(§ 3 Abs. 1 UStG).
Änderungen beim Reverse-Charge-Verfahren
Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers wird auf Lieferungen von Gas über
das Erdgasnetz und von Elektrizität durch einen im Inland ansässigen Unternehmer an einen
anderen Unternehmer, der selbst derartige Leistungen erbringt, ausgeweitet (§ 13b
Abs. 2 Nr. 5 UStG-E). Aus der bisherigen Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
sollen Personenbeförderungsleistungen mit allen Landfahrzeugen herausgenommen werden
(§ 13 Abs. 6 Nr. 2 UStG-E).
Fakturierung von Leistungen
Aufgrund der Vorgaben in der Mehrwertsteuersystemrichtlinie bestimmt nunmehr auch
das Umsatzsteuergesetz, welcher Mitgliedstaat die Regelungshoheit für die Rechnungsstellung
inne hat und innerhalb welches Zeitraums die Leistungen zu fakturieren sind.
Grundsätzlich richtet sich das Recht für die Rechnungsstellung nach den Vorschriften des
Mitgliedsstaates, in dem der Umsatz ausgeführt wird. Damit gewinnen die Regelungen
über die Ortsbestimmung auch für diese Beurteilung an Bedeutung. Nach dem neu eingefügten
§ 14 Abs. 7 UStG-E gilt dies nicht, wenn ein Unternehmer nicht in dem Mitgliedsstaat
ansässig ist, in dem der Umsatz ausgeführt wird, sondern in einem anderen Mitgliedstaat
und der Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer ist. In diesem Fall unterliegt
die Rechnungsstellung den Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer ansässig
ist, bzw. sofern kein Sitz oder keine feste Niederlassung vorhanden ist, den Vorschriften
des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt hat.
Handelt es sich bei der Leistung um eine „Dienstleistung“ bzw. „sonstige Leistung“, für
die es zu einem Übergang der Steuerschuldnerschaft kommt, ist der Abrechnende verpflichtet,
den Rechnungshinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ aufzunehmen
(§ 14a Abs. 5 UStG-E). Darüber hinaus ist der Leistende verpflichtet, seine Leistungen
bis zum 15. Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Umsatz ausgeführt
worden ist, zu fakturieren (§ 14a Abs. 1 UStG-E). Dasselbe gilt für innergemeinschaftliche
Lieferungen (§ 14a Abs. 3 UStG-E). Damit hat der Gesetzgeber augenscheinlich versucht,
einen Gleichklang mit der Entstehung der Steuerschuld herzustellen.
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 EU-Amtshilfegesetz
Durch die Einführung des EU-Amtshilfegesetzes (EUAHiG, bereits im Regierungsentwurf
enthalten) wird die EU-Amtshilferichtlinie in nationales Recht umgesetzt und das bisher
geltende EG-Amtshilfegesetz mit Wirkung ab 01.01.2013 abgelöst. Das EUAHiG regelt
die Zusammenarbeit zwischen den Steuerbehörden der EU-Mitgliedstaaten, um insbesondere
die Steuern bei grenzüberschreitenden Sachverhalten ordnungsgemäß festsetzen zu
können. Hierfür soll ein Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden der Mitgliedstaaten
auf Basis des OECD-Standards gewährleistet werden, d. h. dass die Mitgliedstaaten
verpflichtet sind, sich auf Ersuchen alle für ein Besteuerungs- oder Strafverfahren
erforderlichen Informationen zu erteilen. Darüber hinaus sollen in allen Mitgliedstaaten
zentrale Verbindungsbüros eingerichtet werden, um den Informationsaustausch zu vereinfachen
und zu beschleunigen.
Bei Fragen
  • Im Bereich der Einkommensteuer sind Regelungen zum Nachteilsausgleich für die private Nutzung von betrieblichen Elektro- und Hybridfahrzeugen, zu Verlusten und negativem Progressionsvorbehalt, zur Ausweitung der Gewährung des Pflegepauschbetrages auf Pflege im EU/EWR-Ausland sowie zum ElStAM Verfahren (Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale) geplant. 
  • Im Bereich der Umsatzsteuer sind Regelungen zum Ort der sonstigen Leistung und zur Fakturierung von Leistungen sowie Änderungen beim Reverse-Charge-Verfahren vorgesehen.
  • Durch die Einführung des EU-Amtshilfegesetzes wird die EU-Amtshilferichtlinie in nationales Recht umgesetzt und das bisher geltende EG-Amtshilfegesetz mit Wirkung ab 01.01.2013 abgelöst. Das EUAHiG regelt die Zusammenarbeit zwischen den Steuerbehörden der EU-Mitgliedstaaten, um insbesondere die Steuern bei grenzüberschreitenden Sachverhalten ordnungsgemäß festsetzen zu können. 

 

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