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Ziel des Gesetzes

Das Übereinkommen vom 25.01.1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen ist ein weltweites Regelungswerk über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen. Die Amtshilfe nach diesem Übereinkommen umfasst unter anderem den Informationsaustausch, gleichzeitige Steuerprüfungen sowie die Teilnahme an Steuerprüfungen im Ausland. Mit diesem Übereinkommen soll zugleich ein angemessener Schutz der Rechte der Steuerpflichtigen bei der Amtshilfe gewährleistet werden.

Die Regelungen im Einzelnen:
Die Amtshilfe umfasst die Möglichkeit gleichzeitiger Steuerprüfungen und der Teilnahme an Steuerprüfungen im Ausland, die Amtshilfe bei der Beitreibung, einschließlich Sicherungsmaßnahmen, sowie die Zustellung von Schriftstücken. 
Des Weiteren können zwei oder mehr Vertragsparteien für Fallkategorien und nach Verfahren, die sie einvernehmlich festlegen, bestimmte Informationen automatisch austauschen. 
Zur Wahrung des Datenschutzes sieht das Übereinkommen die Abgabe einer Erklärung durch den jeweiligen Vertragsstaat zum Schutz der personenbezogenen Daten und Grenzen der Verpflichtung zur Amtshilfe vor. 
Die Bundesrepublik Deutschland wird eine solche Auslegungserklärung, die den deutschen Anforderungen Rechnung trägt, gemeinsam mit der Ratifikationsurkunde abgeben. 
Der Schutz der Rechte der Steuerpflichtigen wird damit sowie durch Nennung von Schutzbestimmungen im Sinne des Art. 22 Absatz 1 des Übereinkommens gewährleistet.
Durch die Bezugnahme in der Auslegungserklärung auf den deutschen und europäischen Grund- und Menschenrechtsstandard soll die Nutzung übermittelter Steuerdaten entsprechend dem hierin verbürgten Schutzniveau sichergestellt werden. Insbesondere werde jedwede Nutzung der Steuerdaten in Strafverfahren ausgeschlossen, die zur Verhängung der Todesstrafe oder zur Missachtung des menschenrechtlichen Mindeststandards führen könnten.

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