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Ziel des Gesetzes

Die Finanzierung der Aktiengesellschaft soll in zweierlei Hinsicht flexibilisiert werden:

  • Den Gesellschaften soll aktienrechtlich ermöglicht werden, dass sie  Kernkapital auch durch die Ausgabe stimmrechtsloser Vorzugsaktien bilden können. 
  • Es sollen geeignete rechtliche Rahmenbedingungen für ein Umtauschrecht der Gesellschaft geschaffen werden, mit dem diese die Anleihen  gegen Gewährung von Anteilen in Grundkapital umwandeln kann.

Darüber hinaus sieht der Gesetzentwurf einen einheitlichen Nachweisstichtag für Deutschland vor, der internationalen Anleger leicht vermittelbar ist.  Außerdem soll geklärt werden, wie die Berichtspflicht von Aufsichtsräten, die von Gebietskörperschaften entsandt werden (§ 394 AktG), rechtlich begründet werden kann.  Schließlich sollen einige in der Praxis aufgetretene Zweifelsfragen ausgeräumt und Redaktionsversehen früherer Gesetzgebungsverfahren behoben werden.

zum Überblick über das Gesetzesvorhaben

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