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Ziel des Gesetzes

Durch den Gesetzentwurf sollen kleine Betriebe mit zwei bis drei Mitarbeitern entlastet werden. Dies soll durch Anpassungen im Sozialgesetzbuch (Option, die Bezifferung der Beiträge zur Sozialversicherung in den Fällen, in denen der tatsächliche Wert für den laufenden Monat noch nicht bekannt ist, auf Grundlage des tatsächlichen Wertes des Vormonats vorzunehmen, sowie Regelungen für die sichere Übermittlung aller für die Abrechnung von pflegerischen Leistungen erforderlichen Unterlagen in Form elektronischer Dokumente) sowie im Steuerrecht (Anhebung der Pauschalierungsgrenzen für Rechnungen über Kleinbeträge und der Grenzbeträge zur Abgabe der Lohnsteuer) erreicht werden. Zudem sollen Erleichterungen bei der Aufbewahrung von Lieferscheinen in der Abgabenordnung umgesetzt werden. Darüber hinaus sind Anpassungen der Handwerksordnung, um den im Handwerk fortschreitenden digitalen Kommunikationsformen Rechnung zu tragen, die Bereitstellung von Leistungsinformationen zur Verwendung auf Bundes-, Länder- und Kommunalportalen durch eine Änderung des E-Government-Gesetzes sowie die elektronische Pflegedokumentation geplant.

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