13. Dezember 2021 |
Die Bundesregierung legt den Entwurf für ein Zweites Nachtragshaushaltsgesetz vor (BT-Drs. 20/300). |
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Die Bundesregierung leitet ihren Gesetzentwurf dem Bundesrat zu (BR-Drs. 840/21). |
15. Dezember 2021 |
Die Ausschüsse des Bundesrats geben ihre Empfehlungen ab (BR-Drs. 840/1/21). |
16. Dezember 2021 |
Der Deutsche Bundestag berät den Gesetzentwurf in erster Lesung und überweist ihn in den Haushaltsausschuss (Pressemitteilung, hinterlegt auf den Seiten des Bundestags). |
17. Dezember 2021 |
Der Bundesrat berät den Gesetzentwurf im ersten Durchgang und beschließt, keine Stellungnahme abzugeben (BR-Drs. 840/21 Beschluss). |
30. Dezember 2021 |
Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag davon, dass der Bundesrat beschlossen hat, keine Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf abzugeben (BT-Drs. 20/351). |
10. Januar 2022 |
Vor dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestags findet eine öffentliche Anhörung statt (Pressemitteilung, hinterlegt auf den Seiten des Bundestags). |
12. Januar 2022 |
Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestags beschließt den Gesetzesentwurf (Pressemitteilung, hinterlegt auf den Seiten des Bundestags). |
14. Januar 2022 |
Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestags legt seinen Bericht (BT-Drs. 20/401) und seine Beschlussempfehlung (BT-Drs. 20/400) vor. |
26. Januar 2022 |
Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestags legt eine Ergänzung seiner Beschlussempfehlung vor (BT-Drs. 20/530). |
27. Januar 2022 |
Der Deutsche Bundestags berät den Gesetzentwurf in zweiter und dritter Lesung und nimmt ihn in Ausschussfassung an (Pressemitteilung, hinterlegt auf den Seiten des Bundestags). |
28. Januar 2022 |
Der Deutsche Bundestag übermittelt seinen Gesetzesbeschluss dem Bundesrat (BR-Drs. 33/22). |
11. Februar 2022 |
Der Bundesrat billigt den Gesetzesbeschluss (Pressemitteilung, hinterlegt auf den Seiten des Bundesrats). |
25. Februar 2022 |
Das Gesetz über die Feststellung eines Zweiten Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 wird im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl Jg 2022, Teil I Nr. 6, S. 194). |