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Entwicklungsgeschichte

13. Dezember 2021 Die Bundesregierung legt den Entwurf für ein Zweites Nachtragshaushaltsgesetz vor (BT-Drs. 20/300).
  Die Bundesregierung leitet ihren Gesetzentwurf dem Bundesrat zu (BR-Drs. 840/21).
15. Dezember 2021 Die Ausschüsse des Bundesrats geben ihre Empfehlungen ab (BR-Drs. 840/1/21).
16. Dezember 2021 Der Deutsche Bundestag berät den Gesetzentwurf in erster Lesung und überweist ihn in den Haushaltsausschuss (Pressemitteilung, hinterlegt auf den Seiten des Bundestags).
17. Dezember 2021 Der Bundesrat berät den Gesetzentwurf im ersten Durchgang und beschließt, keine Stellungnahme abzugeben (BR-Drs. 840/21 Beschluss).
30. Dezember 2021 Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag davon, dass der Bundesrat beschlossen hat, keine Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf abzugeben (BT-Drs. 20/351).
10. Januar 2022 Vor dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestags findet eine öffentliche Anhörung statt (Pressemitteilung, hinterlegt auf den Seiten des Bundestags).
12. Januar 2022 Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestags beschließt den Gesetzesentwurf (Pressemitteilung, hinterlegt auf den Seiten des Bundestags).
14. Januar 2022 Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestags legt seinen Bericht (BT-Drs. 20/401) und seine Beschlussempfehlung (BT-Drs. 20/400) vor.
26. Januar 2022 Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestags legt eine Ergänzung seiner Beschlussempfehlung vor (BT-Drs. 20/530).
27. Januar 2022 Der Deutsche Bundestags berät den Gesetzentwurf in zweiter und dritter Lesung und nimmt ihn in Ausschussfassung an (Pressemitteilung, hinterlegt auf den Seiten des Bundestags).
28. Januar 2022 Der Deutsche Bundestag übermittelt seinen Gesetzesbeschluss dem Bundesrat (BR-Drs. 33/22).
11. Februar 2022 Der Bundesrat billigt den Gesetzesbeschluss (Pressemitteilung, hinterlegt auf den Seiten des Bundesrats).
25. Februar 2022 Das Gesetz über die Feststellung eines Zweiten Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 wird im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl Jg 2022, Teil I Nr. 6, S. 194).

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