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Entwicklungsgeschichte

Mitte der 70er Jahre Bereits zu diesem Zeitpunkt gibt es erste Überlegungen zu einer Überarbeitung des Schuldrechts.
Anfang der 80er Jahre Das Bundesministerium der Justiz erstellt eine Reihe von Gutachten. Die Gutachten setzten sich auf rechtsvergleichender Basis mit verschiedenen schuldrechtlichen Themen auseinander (Gutachten und Vorschläge zur Überarbeitung des Schuldrechts: Bd. I und II (1981), Bd. III (1983) und das Zusatzgutachten Kaufrecht (1988))
1984 Eine Kommission für die Überarbeitung des Schuldrechts (Schuldrechtskommission) wird eingesetzt.
Ende 1991 Die Schuldrechtskommission legt ihren Abschlussbericht vor. Er orientiert sich in weiten Teilen am Regelungsmodell des UN-Kaufrechts (CISG).
1999 und 2000 Die Verpflichtung zur Umsetzung dreier EG-Richtlinien aus den Jahren 1999 und 2000 veranlasst das Bundesministerium der Justiz, das Reformprojekt wieder aufzugreifen.
4. August 2000 Das Bundesministerium der Justiz legt den Diskussionsentwurf eines Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vor. Der Entwurf lehnt sich weitgehend an die Vorschläge der Kommission zur Überarbeitung des Schuldrechts von 1991 an, weicht aber im Detail davon ab. (Entwurf vom 4. August 2000 als pdf-Dokument)
6. März 2001 Auf der Grundlage von Stellungnahmen und Ergebnissen der Beratungen der Arbeitsgemeinschaften zu den einzelnen Komplexen und der Kommission des Leistungsstörungsrechts entsteht die konsolidierte Fassung des Diskussionsentwurfs eines Schuldrechtrechtsmodernisierungsgesetzes. (Fassung vom 6. März 2001 als pdf-Dokument)
22. März 2001 Das Bundesministerium der Justiz legt eine neue Fassung des Verjährungsrechts vor.
09. Mai 2001 Das Bundeskabinett beschließt den Gesetzentwurf zur Modernisierung des Schuldrechts. Inzwischen gibt es zwei inhaltlich gleichlautende Gesetzentwürfe der Bundesregierung und der Koalitionsfraktionen, damit die Reform gleichzeitig im Bundesrat und im Bundestag debattiert werden kann:
  • Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 11.05.2001, eingebracht beim Bundesrat (BR-Drs. 338/01). Eine umfangreiche Stellungnahme des Bundesrates liegt vor.
  • Gesetzentwurf der SPD und Bündnis 90/Die Grünen vom 14.05.2001, eingebracht beim Bundestag (BT-Drs. 14/6040). Der Entwurf wurde in erster Lesung am 18. Mai im Bundestag behandelt Amtliches Protokoll der 171. Sitzung.
2. und 4. Juli 2001 Der Rechtsausschuss des Bundestages lädt 44 Sachverständige zu einer öffentlichen Anhörung. Der Gesetzentwurf findet ein geteiltes Echo. Liste der Sachverständigen; Pressemeldung des Bundestages zur Resonanz
13. Juli 2001 Der Bundesrat nimmt in ca. 150 Einzelziffern Stellung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung. BR-Drs. 338/01 (PDF Anhang B)
27. August 2001 Die Stellungnahme des Bundesrates wird in den Bundestag eingebracht.
07. September 2001 Die Bundesregierung nimmt zu den Vorschlägen des Bundesrates auf 80 Seiten Stellung. Eingestellt bei www.anwaltverein.de
25. September 2001 Der Rechtsausschuss berät abschließend über den Gesetzentwurf von SPD und Bündnis 90/Die Grünen (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 09.10.2001 BT-Drs. 14/7052).
27. September 2001 Der Gesetzentwurf der Bundesregierung (BR-Drs. 338/01) wird in 1. Lesung im Bundestag im vereinfachten Verfahren behandelt (BT-Drs. 14/6857 entspricht BR-Drs. 338/01).
11. Oktober 2001 Der Gesetzentwurf der Bundesregierung (BR-Drs. 338/01) und der Gesetzentwurf von SPD und Bündnis 90/Die Grünen (BT-Drs. 14/6040) werden gemeinsam in zweiter und dritter Lesung im Bundestag beraten. Dabei wird der Koalitionsentwurf in dritter Lesung angenommen und der Regierungsentwurf auf Empfehlung des Ausschusses für erledigt erklärt.
9. November 2001 Der Bundesrat legt in seiner Sitzung vom 09.11. keinen Einspruch gegen das Gesetz ein. Der Antrag mehrerer Länder, den Vermittlungsausschuss anzurufen, scheitert. BR-Drs. 819/01
29. November 2001 Das Gesetz wird verkündet. (Bundesgesetzblatt Nr. 61 ab S. 3138)
30. November 2001 Artikel 5 Abs.1a, 2a Nr. 1, Abs. 4 tritt in Kraft.
1. Januar 2002 Die übrigen Artikel bis auf Artikel 5 Abs. 6 und 7 treten in Kraft.
2. Januar 2002 Artikel 5 Abs. 6 und 7 tritt in Kraft, so dass das Gesetz nun vollständig geltendes Recht ist.

Europarechtlicher Hintergrund: Ein Anliegen der geplanten Schuldrechtsreform ist die Umsetzung von drei EG-Richtlinien in deutsches Recht:

Verbrauchsgüterkaufrichtlinie

Richtlinie 1999/44/EG vom 25.5.1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (Umsetzungsfrist: 31.12.2001)

Als pdf-Dokument abrufbar unter http://www.lrz-muenchen.de/~Lorenz/material/rl1999_44_eg.pdf (5 Seiten).

Wesentlicher Inhalt der Richtlinie:

  • Dem Verbraucher wird abweichend von den §§ 459 ff. BGB zunächst nur ein Recht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung gewährt, nur in Ausnahmefällen, z.B. bei Unzumutbarkeit, ist Minderung oder Vertragsauflösung vorgesehen.
  • Nach der Richtlinie dürfen die Gewährleistungsansprüche des Verbrauchers in Abweichung zum geltenden Gewährleistungsrecht frühestens nach zwei Jahren (bei gebrauchten Sachen ein Jahr) ab Lieferung verjähren.
  • Bei Vertragswidrigkeiten, die innerhalb von sechs Monaten nach Lieferung offenbar werden, wird vermutet, dass sie bereits zum Zeitpunkt der Lieferung bestanden.
  • Dem Letztverkäufer muss der Rückgriff gegen vorangehende Glieder in der Vertragskette eröffnet werden, wenn diese die Vertragswidrigkeit der Ware verursacht haben
  • Die Richtlinie erfasst sämtliche Verträge über herzustellende Sachen unabhängig davon, ob es sich um vertretbare oder unvertretbare Sachen handelt.

Zahlungsverzugsrichtlinie

Richtlinie 2000/35/EG vom 29.6.2000 zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr (Umsetzungsfrist: 7.8.2002). Im Internet unter http://www.lrz-muenchen.de/~Lorenz/material/verzugrl.htm

Die Umsetzung der Zahlungsverzugsrichtlinie hat der Gesetzgeber bereits weitgehend durch das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30 März 2000 vorgenommen.

Wesentlicher Inhalt der Richtlinie:

 

  • Gefordert ist die Einführung eines Verzugszinses auf Entgeltforderungen, welcher ab dem Tag zu zahlen ist, der auf den vertraglich festgelegten Zahlungstermin oder das vertraglich festgelegte Ende der Zahlungsfrist folgt.
  • Ohne entsprechende Vereinbarung sind Zinsen grundsätzlich 30 Tage nach Eingang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung zu zahlen.
  • Die Richtlinie sieht vor, dass der Verzugszins 7 Prozentpunkte über dem Zinssatz für Hauptrefinanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank am ersten Bankgeschäftstag eines jeden Kalenderhalbjahres beträgt.

Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (e-commerce-Richtlinie)

Richtlinie 2000/31/EG vom 8.6.2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Umsetzungsfrist: 16.1.2002)

Im Internet unter http://www.lrz-muenchen.de/~Lorenz/material/ecomrl.htm

Erläuternde Hinweise zum Arbeitspapier "Entwurf eines Gesetzes über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr - EGG" unter http://www.computerundrecht.de/eeg_begruendung.pdf (bitte kopieren Sie den Link und setzen ihn selbst in Ihrem Browser ein).

Im Zusammenhang mit der Schuldrechtsmodernisierung geht es lediglich um die Umsetzung der Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie über den elektronischen Zahlungsverkehr.

Wesentlicher Inhalt der betroffenen Vorschriften:

 

  • Art. 10 normiert Informationspflichten des Diensteanbieters
  • Art. 11 stellt Grundsätze für die Bestellung auf elektronischen Wege durch einen Nutzer auf.
  • Nach Art. 18 wird die Richtlinie in den Anhang der Unterlassungsklagenrichtlinie (Richtlinie 98/27/EG vom 19. Mai 1998) aufgenommen, mit der Folge, dass § 22 AGBG (bzw. § 2 des Unterlassungsklagengesetzes) angepasst werden muss. Ermöglicht werden müssen Verbandsklagen auf Unterlassung bei Verstößen gegen die Vorgaben der Richtlinie über den elektronischen Zahlungsverkehr.

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