17. März 2021 |
Das Bundesministerium der Finanzen legt den Entwurf eines Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetzes vor (Referentenentwurf, hinterlegt auf den Seiten des BMF). |
31. März 2021 |
Das Bundeskabinett beschließt den Entwurf eines Gesetzes zur erleichterten Umsetzung der Reform der Grundsteuer und Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (Regierungsentwurf, hinterlegt auf den Seiten des Bundesministeriums der Finanzen). |
1. April 2021 |
Die Bundesregierung leitet ihren Gesetzentwurf dem Bundesrat zu (BR-Drs. 273/21). |
22. April 2021 |
Die Bundesregierung leitet ihren Gesetzentwurf dem Deutschen Bundestag zu (BT-Drs. 19/28902). |
23. April 2021 |
Die Ausschüsse des Bundesrats geben ihre Empfehlungen ab (BR-Drs. 273/1/21). |
6. Mai 2021 |
Der Deutsche Bundestag überweist den Gesetzentwurf ohne Aussprache zur weiteren Beratung in die Ausschüsse (Pressemitteilung, hinterlegt auf den Seiten des Bundestags). |
7. Mai 2021 |
Der Bundesrat berät den Gesetzentwurf im ersten Durchgang und gibt seine Stellungnahme ab (BR-Drs. 273/21 Beschluss). |
25. Mai 2021 |
Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag von der Stellungnahme des Bundesrats und ihrer Gegenäußerung (BT-Drs. 19/29637). |
9. Juni 2021 |
Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestags legt seinen Bericht mit Beschlussempfehlung vor (BT-Drs. 19/30489). |
10. Juni 2021 |
Der Deutsche Bundestag berät den Gesetzentwurf in zweiter und dritter Lesung und nimmt ihn in Ausschussfassung an (Pressemitteilung, hinterlegt auf den Seiten des Bundestags). |
11. Juni 2021 |
Der Deutsche Bundestag übermittelt seinen Gesetzesbeschluss dem Bundesrat (BR-Drs. 510/21). |
25. Juni 2021 |
Der Bundesrat stimmt dem Gesetz zur erleichterten Umsetzung der Reform der Grundsteuer und Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften gemäß der Empfehlung der Ausschüsse zu (BR-Drs. 510/21 Beschluss). |
22. Juli 2021 |
Das Gesetz zur erleichterten Umsetzung der Reform der Grundsteuer und Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften wird im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl Jg 2021, Teil I Nr. 46, S. 2931). |