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Entwicklungsgeschichte

4. November 2011 Die Bundesregierung bringt den Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes (BR-Drs. 699/11) in den Bundesrat ein. Mit dem Vorhaben sollen die Höchstbeträge beim Gemeindeanteil an der Einkommenssteuer auf 35 000 € für einzeln veranlagte Steuerpflichtige und 70 000 € für zusammen veranlagte Ehegatten angehoben werden.
16. Dezember 2012 Der Bundesrat beschließt (BR-Drs. 699/11(B)), zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes (BR-Drs. 699/11) keine Einwendungen zu erheben.
19. Januar 2012 Der Regierungsentwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes (BT-Drs. 17/8235) wird im Bundestag in erster Lesung beraten.
29. Februar 2012 Der Finanzausschuss des Bundestags stimmt für den Regierungsentwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes (BT-Drs. 17/8235).
8. März 2012 Der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes (BT-Drs. 17/8235) wird im Bundestag in zweiter und dritter Lesung beraten und in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses auf BT-Drs. 17/8867 unter dem Titel „Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und von steuerlichen Vorschriften“ angenommen.
30. März 2012 Der Bundesrat stimmt dem vom Bundestag am 08.03.2012 verabschiedeten Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und von steuerlichen Vorschriften (BR-Drs. 114/12) gemäß der Empfehlung des Finanzausschusses (BR-Drs. 114/1/12) zu (BR-Drs. 114/12(B)).
11. Mai 2012 Das Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und von steuerlichen Vorschriften vom 08.05.2012 wird im Bundesgesetzblatt verkündet (vgl. BGBl. 2012, Teil 1 Nr. 20, S. 1030, pdf-Datei, hinterlegt beim Bundesanzeiger Verlag).
Das Gesetz ist vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Wirkung vom 01.01.2012 in Kraft getreten.
1. Juli 2012 Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes tritt in Kraft.

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