4. November 2011 | Die Bundesregierung bringt den Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes (BR-Drs. 699/11) in den Bundesrat ein. Mit dem Vorhaben sollen die Höchstbeträge beim Gemeindeanteil an der Einkommenssteuer auf 35 000 € für einzeln veranlagte Steuerpflichtige und 70 000 € für zusammen veranlagte Ehegatten angehoben werden. |
16. Dezember 2012 | Der Bundesrat beschließt (BR-Drs. 699/11(B)), zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes (BR-Drs. 699/11) keine Einwendungen zu erheben. |
19. Januar 2012 | Der Regierungsentwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes (BT-Drs. 17/8235) wird im Bundestag in erster Lesung beraten. |
29. Februar 2012 | Der Finanzausschuss des Bundestags stimmt für den Regierungsentwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes (BT-Drs. 17/8235). |
8. März 2012 | Der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes (BT-Drs. 17/8235) wird im Bundestag in zweiter und dritter Lesung beraten und in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses auf BT-Drs. 17/8867 unter dem Titel „Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und von steuerlichen Vorschriften“ angenommen. |
30. März 2012 | Der Bundesrat stimmt dem vom Bundestag am 08.03.2012 verabschiedeten Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und von steuerlichen Vorschriften (BR-Drs. 114/12) gemäß der Empfehlung des Finanzausschusses (BR-Drs. 114/1/12) zu (BR-Drs. 114/12(B)). |
11. Mai 2012 | Das Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und von steuerlichen Vorschriften vom 08.05.2012 wird im Bundesgesetzblatt verkündet (vgl. BGBl. 2012, Teil 1 Nr. 20, S. 1030, pdf-Datei, hinterlegt beim Bundesanzeiger Verlag).
Das Gesetz ist vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Wirkung vom 01.01.2012 in Kraft getreten. |
1. Juli 2012 | Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes tritt in Kraft. |