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Entwicklungsgeschichte

5. Juni 2009 Die Richtlinie 2009/28/EG (pdf-Datei, hinterlegt bei eur-lex) des Europäische Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Mit dieser Richtlinie wird erstmals eine europäische Gesamtregelung für alle Bereiche der erneuerbaren Energien Strom, Wärme/Kälte und Transport eingeführt.
21. Dezember 2009 Die Bundesregierung veröffentlicht ihre Vorausschätzung (pdf-Datei, Quelle: BMU) zur Nutzung der flexiblen Kooperationsmechanismen. Mit Hilfe der flexiblen Kooperationsmechanismen, die in der Richtlinie näher beschrieben werden, kann ein Mitgliedstaat sein nationales Ziel in Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten erreichen, die über entsprechende Überschussmengen an erneuerbarer Energie verfügen.
4. August 2010 Die Bundesregierung beschließt den Nationalen Aktionsplan (pdf-Datei, Quelle: BMU) für erneuerbare Energie. Darin geht sie davon aus, dass das verbindliche nationale Ziel von 18% erneuerbaren Energien am Bruttoendenergieverbrauch in 2020 erreicht werde und mit einem erwarteten Anteil von 19,6% sogar übertroffen werden könne. Derzeit liege der Anteil der Erneuerbaren bei ca. 10%.
28. September 2010 Die Bundesregierung beschließt den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien – EAG EE; Regierungsentwurf, pdf-Datei, Quelle: BMU)
11. November 2010 Im Bundestag findet die erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien - EAG EE, BT-Drs. 17/3629) statt. Der Gesetzentwurf wird in den Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (f); den Innenausschuss; den Ausschuss für Wirtschaft und Technologie; den Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz; den Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und den Haushaltsausschuss zur Weiterberatung überwiesen.
26. November 2010 Der Bundesrat nimmt in seiner 877. Sitzung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (BR-Drs. 647/10) in Kenntnis der Empfehlungen seiner Ausschüsse (BR-Drs. 647/1/10) Stellung (BR-Drs. 647/10(B)).
15. Dezember 2010 Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag über die Stellungnahme des Bundesrats und die Gegenäußerung der Bundesregierung (BT-Drs. 17/4233).
24. Februar 2011 Der Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien - EAG EE, BT-Drs. 17/3629) wird im Bundestag in zweiter und dritter Kesung beraten und in der Fassung der Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BT-Drs. 17/4896) angenommen.
18. März 2011 Der Bundesrat nimmt das vom Bundestag am 24.02.2011 verabschiedete Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien - EAG EE, BR-Drs. 105/11) unter Brücksichtigung der Empfehlungen seiner Ausschüsse (BR-Drs. 105/1/11) an (BR-Drs. 105/11(B)).
15. April 2011 Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen vom 12.04.2011 wird im Bundesgesetzblatt verkündet (vgl. BGBl. 2011, Teil 1 Nr. 17, S. 619, pdf-Datei, hinterlegt beim Bundesanzeiger Verlag).
Artikel 1 Nummer 11 und Artikel 5 Nummer 1 treten mit Wirkung zum 01.01.2011 in Kraft.
1. Mai 2011 Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen tritt größtenteils in Kraft.
1. November 2011 Artikel 2 Nummer 12 tritt in den Ländern, die abweichende Regelungen von § 10 des Erneuerbare-Energien-Wäremegesetzes in der bis dahin geltenden Fassung getroffen haben, in Kraft.

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