Münchner fühlte sich von Informationszugang ausgeschlossen
Der in München wohnende Antragsteller, der in der Gemeinde Inzell ein Gewerbe angemeldet hat, hatte sich insbesondere gegen die kommunale Satzung gewandt, weil diese nur Gemeindeeinwohnern Zugang zu gemeindlichen Informationen ermögliche. Er selbst sei damit vom Informationszugang ausgeschlossen.
Auskunftsrecht im Landesrecht kann gemeindliche Satzungen begrenzen
Nach Auffassung des VGH dürfen Gemeinden im Rahmen ihrer Zuständigkeit zwar grundsätzlich selbst freien Informationszugang gewähren und diesen Zugang zugleich auf Einwohner der Gemeinde beschränken. Dem dürfe aber kein landesrechtliches Informationsfreiheitsgesetz entgegenstehen. Der bayerische Landesgesetzgeber habe inzwischen ein Auskunftsrecht im Bayerischen Datenschutzgesetz geschaffen, das möglicherweise Sperrwirkung für gemeindliche Satzungen entfalte.
Gericht moniert fehlende gesetzliche Ermächtigung für Grundrechtseingriffe
Entscheidend sei vorliegend letztlich gewesen, dass die Ausgestaltung der Inzeller Informationsfreiheitssatzung die Offenlegung von personenbezogenen Daten sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen erlaube und damit in Grundrechte Betroffener eingreife. Für derartige Grundrechtseingriffe bedürfe es nach ständiger Rechtsprechung einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung in Form eines Parlamentsgesetzes. Hieran fehlt es nach Auffassung des Gerichts. Insbesondere sei die in der Bayerischen Gemeindeordnung verankerte allgemeine Befugnis von Gemeinden zum Erlass von Satzungen nicht ausreichend, um derartige Grundrechtseingriffe zu rechtfertigen.
Revision nicht zugelassen
Die gemeindliche Satzung bleibe zudem hinter dem Schutzniveau des Bayerischen Datenschutzgesetzes und anderer höherrangiger Gesetze zurück, betonte das Gericht. Im Freistaat Bayern haben eine ganze Reihe von Gemeinden Informationsfreiheitssatzungen erlassen. Der VGH hat die Revision gegen seinen Beschluss nicht zugelassen.