Erster Antrag der Telekom
Die Deutsche Telekom AG hatte zunächst beantragt festzustellen, dass sich die Speicherpflicht nach § 113b Abs. 3 TKG nicht auf Internetverbindungen erstreckt, die unter Einsatz des sogenannten NAPT-Verfahrens insbesondere bei öffentlichen Hotspots und im Mobilfunkbereich hergestellt werden.
BNetzA sagte Abwarten zu
Nachdem das OVG Münster zu diesem Thema mit Beschluss vom 22.06.2017 (in BeckRS 2017, 114873) vorläufig festgestellt hatte, dass die dortige Antragstellerin insgesamt nicht verpflichtet sei, Verkehrsdaten ihrer Kunden, denen sie den Internetzugang vermittelt, zu speichern und dies mit der Europarechtswidrigkeit der Norm begründet hatte, veröffentlichte die Bundesnetzagentur auf ihrer Internetseite eine Erklärung, wonach sie bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens gegenüber allen Telekommunikationsunternehmen davon absehen werde, Maßnahmen wegen des Verstoßes gegen die Speicherpflicht nach § 113b TKG zu ergreifen.
Telekom weitete ihren Antrag aus
Daraufhin stellte die Deutsche Telekom AG ihren Antrag um und beantragte nunmehr die vorläufige Feststellung, insgesamt und nicht lediglich mit Blick auf das sogenannte NAPT-Verfahren nicht zur anlasslosen Speicherung von Verkehrsdaten TKG verpflichtet zu sein.
VG Köln: Kein Rechtsschutzinteresse
Diesen Antrag lehnte das Gericht nun mangels Rechtsschutzinteresses ab. Die Erklärung der Bundesnetzagentur im Rahmen des auf einstweiligen Rechtsschutz gerichteten Verfahrens sei ausreichend, so das VG. Der von der Antragstellerin darüber hinaus erstrebte Schutz vor Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen wegen des Unterlassens der Speicherung sei im vorliegenden Verfahren nicht zu erreichen, befand das Gericht. Und es stellte weiter fest, dass eine Entscheidung nur im Verhältnis zwischen den Beteiligten und nicht auch gegenüber den Strafverfolgungsbehörden wirke.