VG Hannover: Eilantrag eines wegen Piraterieverdachts abgelehnten Somaliers gegen Ablehnung seines Asylantrags erfolgreich

Ein aus Somalia stammender Asylbewerber, dessen Asylantrag wegen Piraterie-Verdachts als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden war, ist hiergegen erfolgreich mit einem Eilantrag vorgegangen. Das Verwaltungsgericht Hannover entschied, dass der Betroffene nicht vom Asylverfahren ausgeschlossen werden dürfe. Die vorläufige Bewertung beruht auf der Tatsache, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Betroffene im Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Straftaten noch nicht strafmündig war (Beschluss vom 10.07.2018, 4 B 3725/18, unanfechtbar).

Somalier bei Einreise in Bundesrepublik wegen Piraterie-Verdachts festgenommen

Der unstreitig aus Somalia stammende Antragsteller Ahmed M. reiste 2015 nach Deutschland ein. Bei seiner Einreise wurde er in Untersuchungshaft genommen und ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet, da seine Fingerabdrücke auf der "Marida Marguerite", einem von somalischen Piraten im Mai 2010 entführten Chemikalientanker, gesichert worden waren, und zwar auch in einem an Bord sichergestellten Notizbuch mit einer Liste von Namen und Geldbeträgen. Nachdem ein von den Ermittlungsbehörden in Auftrag gegebenes Altersfeststellungsgutachten ergeben hatte, dass das wahrscheinliche Lebensalter des Antragstellers am Untersuchungstag, dem 10.06.2015, circa 19 Jahre betrage und das absolute Mindestalter 17,3 Lebensjahre, hob das Amtsgericht den Haftbefehl auf, da der Antragsteller bezogen auf den Tatzeitraum zur Tatzeit noch keine 14 Jahr alt und damit nach § 19 StGB schuldunfähig gewesen sein könnte. Das AG ordnete zudem die Freilassung des Angeklagten an.

BAMF lehnt Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab

Mit Bescheid vom 16.05.2018, zugestellt am 23.05.2018, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) den zwischenzeitlich gestellten Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AsylG vorliegen, forderte den Antragsteller auf, das Bundesgebiet innerhalb einer Woche zu verlassen und drohte ihm die Abschiebung nach Somalia an, falls er die Frist nicht einhalte. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes und die Anerkennung als Asylberechtigter lägen offensichtlich nicht vor, da der Ausschlusstatbestand des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG erfüllt sei.

BAMF sieht schwerwiegende Gründe für Annahme schwerer nichtpolitischer Straftat

Aus schwerwiegenden Gründen sei die Annahme gerechtfertigt, dass der Antragsteller vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen habe, insbesondere eine grausame Tat, nämlich die täterschaftliche Beteiligung an der Geiselnahme und Lösegelderpressung für ein gekapertes Schiff und seine Besatzung im Jahr 2010, wobei er sich selbst zahlreiche schwerwiegende Misshandlungen und Folterungen der Besatzungsmitglieder habe zuschulden kommen lassen, so das BAMF. Es kämen insoweit die Straftatbestände des Angriffs auf den Seeverkehr, erpresserischer Menschenraub, Geiselnahme und gefährliche Körperverletzung in Betracht, die das nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG geforderte Maß eines Kapitalverbrechens erfüllten.

BAMF hält fehlende Strafmündigkeit für nicht bedeutsam

Unbeschadet der Problematik der Strafmündigkeit des Antragstellers und einer möglicherweise dauerhaft nicht gegebenen Möglichkeit einer weiteren justiziellen Klärung bedürfe es für die Anwendung des Ausschlusstatbestandes keiner rechtskräftigen Verurteilung. Zudem habe der Antragsteller durch seine mehrmonatige Beteiligung an der Festhaltung eines gekaperten Schiffes auch den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG zuwidergehandelt. Schließlich seien auch keine Abschiebungsverbote gegeben.

VG Hannover hat Zweifel an Rechtmäßigkeit der BAMF-Entscheidung

Dem dagegen gerichteten Eilantrag hat das VG Hannover stattgegeben. Die Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Asylantrages des Antragstellers als offensichtlich unbegründet und der hierauf gestützten Abschiebungsandrohung im Bescheid des BAMF unterliege ernstlichen Zweifeln im Sinne des § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG. Die Regelung des § 30 Abs. 4 AsylG, auf den das Bundesamt die Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet stütze, trage diesen Ausspruch aller Voraussicht nach nicht.

VG hält Ausschlussklausel für nicht anwendbar

Nach der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung des Sachverhalts hält das VG die Erwägungen des BAMF zur Anwendbarkeit der Ausschlussklausel auf den Antragsteller im Ergebnis nicht für zutreffend. Zwar sei die Annahme des BAMF zutreffend, dass die Ausschlusstatbestände des § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylG bereits vom Wortlaut der Vorschrift keine wirksame strafrechtliche Verurteilung voraussetzten. Allerdings sei aus Sicht der Genfer Flüchtlingskonvention und aus unions- und verfassungsrechtlicher Perspektive die Ausschlussregelung in Hinblick auf den damit verbundenen Wegfall des Schutzes vor Verfolgung eng im Sinne einer Ultima Ratio zu interpretieren (vgl. EuGH, NVwZ 2011, 285). In diesem Sinne hätten sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als auch das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 07.11.2011 (ZAR 2012, 76) darauf hingewiesen, dass eine weitere Verhältnismäßigkeitsprüfung (nur) deshalb nicht geboten sei, weil die zuständige Behörde bereits im Rahmen ihrer Beurteilung der Schwere der begangenen Handlungen und der individuellen Verantwortung der betreffenden Person alle Umstände berücksichtigt habe, die für diese Handlungen und für die Lage dieser Person kennzeichnend seien.

Individuelle Verantwortlichkeit vorliegend zu verneinen

Eine solche individuelle Verantwortlichkeit sei aber gerade dann nicht gegeben, wenn eine individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit (im Sinne des § 19 StGB) wegen fehlender Vollendung des 14. Lebensjahrs zum Tatzeitpunkt noch nicht gegeben sei, meint das VG. Vor diesem Hintergrund sei es im Fall des Antragstellers ernsthaft zweifelhaft, dass die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG anwendbar ist. Denn nach dem vorliegenden Altersgutachten sei nicht auszuschließen, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Tatbegehung das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Fehle es demzufolge wegen Strafunmündigkeit an einer individuellen strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Antragstellers für die ihm zu Last gelegten Taten, sei auch die erforderliche individuelle Verantwortung des Antragstellers im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG nicht gegeben. Entsprechendes gelte für die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG, da das Gebot einer engen Auslegung der Ausschlussregelung für sämtliche Tatbestandsalternativen Geltung beanspruche. Insofern fehle es auch an der individuellen Verantwortlichkeit des Antragstellers für mögliche Zuwiderhandlungen gegen Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen.

VG Hannover, Beschluss vom 10.07.2018 - 4 B 3725/18

Redaktion beck-aktuell, 20. Juli 2018.