VG Frankfurt am Main: Keine Wiedererteilung der Approbation für Entwickler der "Germanischen Neuen Medizin"

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat es abgelehnt, dem Entwickler der "Germanischen Neuen Medizin" die Approbation als Arzt wiederzuerteilen. Denn er biete keine Gewähr für eine zuverlässige Ausübung des ärztlichen Berufes, da er die Schulmedizin bei der Behandlung krebskranker Patienten vollständig ablehne. Dies zeige sich darin, dass er die Chemotherapie als "Massenmord" und "Exekution" bezeichnet (Az.: 4 K 3468/16.F).

Entwickler der "Germanischen Neuen Medizin" begehrt Neuerteilung der Approbation als Arzt

Der Kläger, der im Jahr 1962 die Approbation als Arzt erhalten hatte, möchte mit der vorliegenden Klage die Neuerteilung der Approbation als Arzt erreichen, die ihm im April 1986 entzogen worden war. Hintergrund des Widerrufs der Approbation ist, dass der Kläger bei der Diagnostik und Behandlung krebskranker Patienten einen neuen medizinischen Ansatz, die sogenannte "Germanische Neue Medizin", entwickelt und diesem den absoluten Vorrang vor der schulmedizinischen Behandlung eingeräumt hatte. Schon im Jahr 2008 versuchte der Kläger erfolglos die Approbation wieder zu erhalten und scheiterte damit auch vor Gericht. Der Kläger vertrat und vertritt die Auffassung, dass die schulmedizinische Behandlung zu einer Tötung von Millionen Patienten führen würde.

Land: Bezeichnung der Chemotherapie als "Massenmord" belegt Ablehnung schulmedizinischer Behandlung

Im September 2015 beantragte der Kläger erneut die Wiedererteilung der Approbation, was vom beklagten Land Hessen abgelehnt wurde. Das Land vertritt die Auffassung, dass aufgrund eines Rundschreibens des Klägers an seine Anhänger vom 10.01.2016 die Approbation auch zum jetzigen Zeitpunkt nicht wieder erteilt werden könne. In diesem Schreiben wertete er den Einsatz von Chemotherapie als "Massenmord" und "Exekution" und ließ damit deutlich erkennen, dass er die schulmedizinische etablierte Herangehensweise gerade bei der Behandlung krebskranker Patienten ablehne.

VG: Wegen Ablehnung der Schulmedizin zuverlässige Ausübung des ärztlichen Berufes nicht gewährleistet

Das VG hat die Klage abgewiesen. Nach § 3 Abs.1 Nr.2 der Bundesärzteordnung (BÄO) setze die Erteilung der Approbation neben anderen Voraussetzungen voraus, dass sich der Kläger nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes folgt. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt. Der Kläger biete nicht die Gewähr dafür, dass er die Patienten nach den gesamten Regeln der ärztlichen Kunst behandeln werde. Der Kläger lehne nach wie vor die allgemeinen medizinischen Behandlungsmethoden grundlegend ab und konzentriere sich allein auf die von ihm vertretene "Germanische Neue Medizin". Das VG ist überzeugt, dass der Kläger allein seinen eigenen medizinischen Ansatz verfolge, diesen in den Vordergrund stelle und herkömmliche schulmedizinische Auffassungen verunglimpfe. Insbesondere habe der Kläger in seinem Rundschreiben an die "Freunde der Germanischen Heilkunde" vom Januar 2016 unter anderem ausgeführt, dass es bei seinem Anliegen "um die täglich 3.000 mit Chemo und Morphium exekutierten Patienten" gehe. Dies sei ein Indiz dafür, dass der Kläger die Schulmedizin nach wie vor vollständig ablehne und keine Gewähr für die ordnungsgemäße und zuverlässige Ausübung des ärztlichen Berufes biete.

VG Frankfurt a. M. - 4 K 3468/16.F

Redaktion beck-aktuell, 20. Februar 2017.