VG Berlin: Land darf Höherstufung eines Beamten nicht unter Verweis auf schlechte Haushaltslage verwehren

Die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, Beamte bei herausragenden Leistungen höher zu stufen, darf nicht generell wegen mangelnder finanzieller Möglichkeiten des Landes abgelehnt werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden (Urteil vom 26.01.2017, Az.: VG 36 K 443.15).

Antrag auf Höherstufung unter Verweis auf fehlende Haushaltsmittel abgelehnt

Der Kläger ist Schulleiter eines Berliner Gymnasiums mit der Besoldungsgruppe A 16. Seine dienstlichen Beurteilungen bescheinigten ihm in der Vergangenheit nahezu durchgehend herausragende Leistungen (Note "A“ beziehungsweise "1“). Nach § 27 Abs. 4 Satz 1 Bundesbesoldungsgesetz (Überleitungsfassung für Berlin) kann für Beamte der Besoldungsordnungen A bei dauerhaft herausragenden Leistungen die nächst höhere Erfahrungsstufe als Grundgehalt vorweg festgesetzt werden. Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft lehnte einen auf dieser Grundlage gestellten Antrag des Klägers ab. Die Entscheidung über die Festsetzung einer Leistungsstufe stehe im Ermessen des Dienstherrn; dieses werde in der Weise ausgeübt, dass wegen fehlender zusätzlicher Haushaltsmittel für keinen Beamten eine höhere Leistungsstufe festgesetzt werde, so die Begründung der Senatsverwaltung.

VG verpflichtet Land wegen Ermessensfehler zu erneuter Antragsprüfung

Das VG Berlin verpflichtete das Land, über den Antrag erneut zu entscheiden. Denn die Begründung für die Ablehnung sei ermessensfehlerhaft. Zwar folge aus der Vorschrift kein Anspruch des Beamten, weshalb der Dienstherr höhere Leistungsstufen festsetzen könne, aber dies nicht tun müsse. Dass der Dienstherr die Vorschrift insgesamt oder im Geschäftsbereich einzelner Senatsverwaltungen schlichtweg nicht anwende, stelle allerdings einen Ermessensausfall dar, so das VG.

Gesetzlich vorgesehene leistungsbezogene Besoldung darf nicht vollständig ins Leere laufen

Auch wenn die Anwendung der Vorschrift im Einzelfall zu Unfrieden und Unzufriedenheit in Kollegien und Dienststellen führen könne, dürfe die Behörde die vom Gesetzgeber vorgesehenen Möglichkeiten einer leistungsbezogenen Besoldung nicht vollständig ins Leere laufen lassen. Sei die Vorschrift für die Verwaltung nicht praktikabel, stehe es ihr frei, gegenüber dem Besoldungsgesetzgeber eine Aufhebung oder Änderung dieser in das Landesrecht übergeleiteten Norm anzuregen, so das Gericht. Es hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.

VG Berlin, Urteil vom 26.01.2017 - 36 K 443.15

Redaktion beck-aktuell, 22. Februar 2017.