VG Ansbach stärkt Mitbestimmungsrechte des Gesamtpersonalrats beim BAMF bei Abordnung von "Sonderentscheidern in Asylsachen"

Der Gesamtpersonalrat (GPR) beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) kann im Verfahren um die Mitbestimmung der Personalvertretung bei der fortgesetzten Abordnung beziehungsweise Zuweisung von 81 Mitarbeitern der Bundesagentur für Arbeit an das BAMF als Sonderentscheider in Asylverfahren einen Erfolg verzeichnen. Unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Wolfgang Heilek hat das Verwaltungsgericht Ansbach mit Beschluss vom 14.02.2017 einem auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichteten Antrag stattgegeben (Az.: AN 7 PE 17.00152). Gegen den Beschluss hat die Dienststellenleitung bereits Widerspruch eingelegt, über den die Fachkammer des VG Ansbach in der mündlichen Verhandlung am 02.03.2017 verhandeln wird.

Dienststellenleitung hatte Bedenken für unbeachtlich erklärt

Der GPR beantragte am 24.01.2017 beim VG, die Dienststellenleitung des BAMF im Eilverfahren zu verpflichten, das Mitbestimmungsverfahren für die Verlängerung der Zuweisungen/Abordnungen von 81 Mitarbeitern der Bundesagentur für Arbeit an das BAMF als Sonderentscheider in Asylverfahren für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis 31.06.2017 fortzuführen. Zuvor hatte die Dienststellenleitung die vom GPR erhobenen Bedenken für unbeachtlich erklärt und geäußert, die Personalmaßnahme wie vorgesehen zu vollziehen.

GPR äußerte Zweifel hinsichtlich der Qualifikation

Insgesamt 81 Mitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit waren schon im Jahr 2016 – ohne Zustimmung des GPR – dem BAMF, zunächst befristet bis zum 31.12.2016, als "Sonderentscheider in Asylsachen" zugeteilt worden. Diese Maßnahme wurde nun von der Dienststellenleitung des BAMF – wiederum ohne Zustimmung des GPR – verlängert bis 30.06.2017. Der GPR hat nach wie vor Bedenken gegen die Zulässigkeit des Einsatzes von Mitarbeitern einer fachfremden Behörde als zuständige Entscheider in Asylangelegenheiten. Es bestünden Zweifel hinsichtlich der Qualifikation beziehungsweise Eingruppierung der jeweiligen Mitarbeiter. Außerdem befürchtet der GPR zusätzliche Belastungen der erfahrenen Stammmitarbeiter des BAMF als Folge dieser Personalmaßnahme.

Hauptsacheverfahren noch anhängig

Zudem beantragte der GPR am 24.01.2017 beim VG Ansbach im Hauptsacheverfahren festzustellen, dass die ohne Zustimmung des GPR erfolgte Verlängerung der Abordnung/ Zuweisung vom 01.01.2017 bis 30.06.2017 von 81 Mitarbeitern der Bundesagentur für Arbeit zum BAMF rechtswidrig sei. Dieses Hauptsacheverfahren ist noch anhängig.

Gesetzlicher Mitbestimmungstatbestand möglicherweise anwendbar

Der Vorsitzende der Fachkammer begründete den Beschluss im einstweiligen Verfahren unter anderem damit, es sei bei den Abordnungen/Zuweisungen zumindest möglich, dass ein Teil der vom GPR erhobenen Einwendungen gegen die Abordnungen/Zuwendungen einem gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand unterfallen. Erst im Hauptsacheverfahren werde jedoch endgültig zu entscheiden sein, ob tatsächlich die betreffende Personalmaßnahme mitbestimmungspflichtig ist.

Weitere Gerichtsverfahren für beendet erklärt

Die 19 weiteren Gerichtsverfahren, in denen es um die Einstellung von 19 Beschäftigten für den Standort Trier des BAMF ab März 2016 ging, wurden durch das VG Ansbach kürzlich für beendet erklärt. Die Dienststellenleitung des BAMF hatte den örtlichen Personalrat jeweils erst nach Einstellung der Beschäftigten beteiligt. Der Personalrat beantragte daraufhin beim VG Ansbach die Feststellung, dass die Einstellungen rechtswidrig waren. In der Folgezeit hatte die Dienststellenleitung in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 21.06.2016 in einem anderen Verfahren, wie berichtet, die Rechtswidrigkeit der dort insgesamt mehrere hundert Einstellungsmaßnahmen eingeräumt und Abhilfe für die Zukunft versprochen. Nachdem sich der örtliche Personalrat und die Dienststellenleitung nun über die Tragung der Verfahrenskosten in den erwähnten 19 Verfahren geeinigt haben, haben die Beteiligten jetzt auch beiderseits der Einstellung der gerichtlichen Verfahren zugestimmt.

Redaktion beck-aktuell, 24. Februar 2017.