Rechnungen mit Provisionsverlust begründet
Anlass der Klage war laut VZBW die Beschwerde eines Verbrauchers, der 2013 zur Altersvorsorge auf Anraten eines Versicherungsmaklers eine fondsgebundene Rentenversicherung sowie einen Riester-Fondssparplan abgeschlossen hatte. Zwei Jahre später habe er um eine Reduzierung der Beiträge gebeten. Daraufhin habe die Versicherungsmaklerin ihm zwei Rechnungen über insgesamt rund 2.300 Euro geschickt und dies mit einer Klausel in den Geschäftsbedingungen begründet, mit der sie sich ausbleibende Provisionen von Verbrauchern zurückholen wollte.
Kein Aushebeln des Maklerrechts durch AGB-Klauseln
Überrascht über die hohen Beträge habe sich der Verbraucher bei der VZS erkundigt, ob er die Rechnungen tatsächlich bezahlen müsse. Nachdem die VZBW einen Versicherungsmakler in einem ähnlichen Fall bereits erfolgreich verklagt habe, habe die VZS den Fall in Kooperation mit der VZBW weiterverfolgt und sei gegen die entsprechende Klausel erfolgreich gerichtlich vorgegangen. "Makler können im Kleingedruckten nicht das Maklerrecht aushebeln“, sagt Niels Nauhauser, Finanzexperte der VZBW. Neben der Klausel zum Provisionsverlust hätten sich noch elf weitere unzulässige in den AGB gefunden, die die HVM-Moritz GmbH nach dem Urteil des LG Leipzig nun nicht mehr verwenden dürfe.