Verbraucherzentrale obsiegt gegen Versicherungsmakler wegen rechtswidriger Rechnung nach Storno

Weil ein Verbraucher seine Beiträge für zwei Sparverträge reduzieren wollte, schickte ihm die Versicherungsmakler und Finanzanlagenvermittler HVM-Moritz GmbH unter Verweis auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwei Rechnungen über rund 2.300 Euro. Der Grund: Durch die niedrigeren Beiträge erhielt die Gesellschaft weniger Provision von der Versicherung beziehungsweise Investmentgesellschaft. Die Verbraucherzentrale Sachsen (VZS) ging in Kooperation mit der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg (VZBW) gegen die AGB-Klausel vor und bekam vor dem Landgericht Leipzig Recht, wie die VZBW mitteilte (Az.: 08 O 321/16, nicht rechtskräftig).

Rechnungen mit Provisionsverlust begründet

Anlass der Klage war laut VZBW die Beschwerde eines Verbrauchers, der 2013 zur Altersvorsorge auf Anraten eines Versicherungsmaklers eine fondsgebundene Rentenversicherung sowie einen Riester-Fondssparplan abgeschlossen hatte. Zwei Jahre später habe er um eine Reduzierung der Beiträge gebeten. Daraufhin habe die Versicherungsmaklerin ihm zwei Rechnungen über insgesamt rund 2.300 Euro geschickt und dies mit einer Klausel in den Geschäftsbedingungen begründet, mit der sie sich ausbleibende Provisionen von Verbrauchern zurückholen wollte.

Kein Aushebeln des Maklerrechts durch AGB-Klauseln

Überrascht über die hohen Beträge habe sich der Verbraucher bei der VZS erkundigt, ob er die Rechnungen tatsächlich bezahlen müsse. Nachdem die VZBW einen Versicherungsmakler in einem ähnlichen Fall bereits erfolgreich verklagt habe, habe die VZS den Fall in Kooperation mit der VZBW weiterverfolgt und sei gegen die entsprechende Klausel erfolgreich gerichtlich vorgegangen. "Makler können im Kleingedruckten nicht das Maklerrecht aushebeln“, sagt Niels Nauhauser, Finanzexperte der VZBW. Neben der Klausel zum Provisionsverlust hätten sich noch elf weitere unzulässige in den AGB gefunden, die die HVM-Moritz GmbH nach dem Urteil des LG Leipzig nun nicht mehr verwenden dürfe.

Redaktion beck-aktuell, 25. Januar 2017.