SG Mainz: Künstler muss sich Preisgeld auf Hartz-IV-Leistungen anrechnen lassen

Geld, das aus dem Gewinn eines Kunstpreises resultiert, stellt sozialrechtlich relevantes Einkommen dar, das auf Leistungen nach dem SGB II anzurechnen ist. Dies hat das Sozialgericht Mainz mit Urteil vom 09.06.2017 entschieden (Az.:S 15 AS 148/16). In einem solchen Fall liege auch keine grobe Unbilligkeit vor, da es sich nicht um eine besondere Ehrengabe handele.

Sachverhalt

Der 28 Jahre alte Kläger beteiligte sich mit einem Kunstwerk aus gebrauchten Kaffeemaschinenkapseln an einem Wettbewerb eines privaten Kunstvereins. Dort erzielte er einen mit 300 Euro dotierten Sonderpreis und teilte dies dem Jobcenter, von dem er SGB II-Leistungen bezieht, mit. Das Jobcenter rechnete den Betrag als Einkommen an, weshalb die Sozialleistungen für den Kläger niedriger ausfielen. Hiergegen wehrte sich der Kläger, der den Preis als eine Würdigung seines künstlerischen Schaffens sieht, die wie auch Ehrenpreise oder Leistungen der Katastrophenhilfe anrechnungsfrei bleiben müssten.

SG: Preisgeld stellt anrechenbares Einkommen dar

Das Sozialgericht hat die Klage des Künstlers abgewiesen. Das Preisgeld sei sehr wohl als anrechenbares Einkommen anzusehen. Zwar gebe es Fälle, bei denen das Gesetz die Berücksichtigung einer Einnahme ausschließe, etwa bei Zuwendungen, die ohne eine rechtliche oder sittliche Pflicht erbracht werden, zum Beispiel in den Fällen der vom Kläger erwähnten Zahlungen der Katastrophenhilfe. Im Falle des Klägers sei es aber bereits zweifelhaft, ob der Kunstverein nicht rechtlich verpflichtet gewesen sei, das Preisgeld an die jeweiligen Gewinner auszuzahlen, da er die Preisgelder öffentlich ausgelobt hatte.

Kunstpreis nicht als besondere Ehrengabe zu betrachten

Zudem könne eine Anrechnung nach den gesetzlichen Regelungen nur unterbleiben, wenn sie grob unbillig sei. Dies könne im Rahmen der öffentlich finanzierten SGB II-Leistungen nur in wenigen Ausnahmefällen angenommen werden, unter anderem bei Zuwendungen aufgrund besonderer Anlässe oder Verdienste wie Ehrengaben oder dem Künstlerehrensold. Hiermit sei der Kunstpreis nicht vergleichbar.

SG Mainz, Urteil vom 09.06.2017 - S 15 AS 148/16

Redaktion beck-aktuell, 16. Juni 2017.