Bescheinigung rückwirkend ausgestellt
Die Klägerin war nach einem erlittenen Polytrauma an einem Freitag aus einer stationären Anschlussheilbehandlung entlassen worden. Wegen ungünstiger Sprechzeiten des Hausarztes erhielt sie bei diesem erst am folgenden Dienstag einen Termin zur Untersuchung. Der Hausarzt bescheinigte ihr rückwirkend auf den Entlassungstag Arbeitsunfähigkeit. Die Krankenkasse verweigert eine Krankengeldzahlung und beruft sich hierzu auf § 46 Satz 2 SGB V. Sie ist der Auffassung, bei dieser ärztlichen Feststellung sei die Klägerin bereits nicht mehr krankengeldberechtigt gewesen, sodass ihr die rückwirkende Bescheinigung auch keinen Krankengeldanspruch mehr habe verschaffen können. Während der stationären Anschlussheilbehandlung hatte ein Klinikarzt gegenüber der Krankenkasse mitgeteilt, dass die Klägerin für die nächsten fünf Monate (bis zum 07.03.2016) arbeitsunfähig sein werde.
Durch Klinikarzt getroffene Feststellung ausreichend
Das Gericht ist der Argumentation der Klägerin gefolgt, dass der Krankengeldanspruch – neben der hier unstreitigen Arbeitsunfähigkeit an sich – lediglich eine diesbezügliche ärztliche Feststellung voraussetze, hierfür aber keine besondere Form verlange. Es sei daher ohne Belang, dass durch den Klinikarzt, der im Übrigen auch nicht über eine Kassenzulassung verfügte, keine förmliche Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit auf einem "Krankenschein" erfolgt sei. Es komme mithin nicht darauf an, ob und weshalb sich die Klägerin nach ihrer Entlassung aus der Klinik an einem Freitag erst am darauffolgenden Dienstag bei ihrem Hausarzt vorgestellt habe. Die durch den Klinikarzt getroffene Feststellung ihrer Arbeitsunfähigkeit wirke vielmehr fort und decke diese vermeintliche zeitliche Lücke ab. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.